Der Gesetzgeber in Deutschland strebt mit der Richtgeschwindigkeit auf den Autobahnen insbesondere eine Verbesserung der Verkehrssicherheit an. In diesem Sinn soll die Tachonadel im Auto auch in den Bereichen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung nicht viel mehr, aber auch nicht viel weniger als 130 km/h anzeigen. Wer sich daran nicht hält, begeht zwar keine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat. Doch im Falle eines Unfalls, auch eines unverschuldeten, sprechen Gerichte den sogenannten „Rasern“ häufig eine Mitschuld an dem entstandenen Schaden zu. Begründung: Aufgrund der hohen Geschwindigkeit nimmt die von dem Auto ausgehende Betriebsgefahr zu. Wer also die Richtgeschwindigkeit deutlich überschreitet, muss damit rechnen, dass er für 20 bis 30 Prozent des Unfallschadens aufkommen muss.

Aus der Affäre ziehen könnte sich ein betroffener Schnellfahrer in der Regel nur, wenn es ihm gelänge, nachzuweisen, dass es auch bei Einhalten der Richtgeschwindigkeit zu einem Unfall mit entsprechenden Folgen gekommen wäre. Das ist jedoch schwierig angesichts der grundsätzlichen Annahme in der Rechtsprechung, dass bei hoher Geschwindigkeit die von einem Auto grundsätzlich ausgehende Gefährdung steigt. Kann der Fahrer also nicht glaubhaft machen, dass die Karambolage in dem vorliegenden Umfang auch bei Richtgeschwindigkeit passiert wäre, trifft ihn mehr oder weniger automatisch ein Teil der Schuld. Welche Umstände letztlich zu dem Unfall führten, ist dann unerheblich.

Ähnlich sehen es im Übrigen auch die Kfz-Versicherer. Deshalb empfiehlt die HUK-COBURG allen Autofahrern, sich an die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Straßen zu halten und von dem Grundsatz „freie Fahrt für freie Bürger“ Abstand zu nehmen. Zumal die Fahrzeuglenker damit ebenfalls zur eigenen Verkehrssicherheit sowie der ihrer Passagiere beitragen. So auch in jenen Fällen, bei denen die Richtgeschwindigkeit im Zusammenhang mit Autobahn-Unfällen ein besonders häufiges Thema ist: bei Fahrspurwechseln.

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