Für die Frontscheibe ebenfalls nicht zugelassen sind stark grün getönte Blendschutz-Streifen, wie sie dennoch im Zubehörhandel zu finden sind. Bei diesen Folien befürchtet der Gesetzgeber, dass sie die eindeutige Wahrnehmung von Ampellichtern be- bzw. verhindern, wenn man nah vor diesen Signalanlagen steht. Auch hier gilt als oberste Maxime, dass das Sichtfeld des Fahrers nicht beeinträchtigt oder eingeschränkt werden darf, auch nicht durch zu dunkle Folien.

Trotz der klaren Vorgaben für abgedunkelte Scheiben, getöntes Glas und entsprechende Folien fallen bei Kontrollen jedoch immer wieder Fahrzeuge auf, deren Eigner sich offensichtlich nicht an die bestehenden Regeln halten. Das soll insbesondere für Mitglieder der sogenannten Tuning-Szene gelten, denen vielfach die Einstellung nachgesagt wird: Erlaubt ist, was geht. Diese Fahrer gehen dabei möglicherweise auch davon aus, dass ihnen lediglich ein geringes Bußgeld droht, wenn sie bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen erwischt werden. Denn auf Fahren mit eingeschränkter Sicht steht lediglich eine Strafe von 10 Euro.

Deutlich unangenehmer kann es für Autofahrer jedoch werden, wenn durch die Veränderungen an ihrem Fahrzeug dessen Betriebserlaubnis erlischt. Dann darf dieses Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr bewegt werden und muss stehen bleiben. Wird durch die Veränderungen die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, steigt die Höhe des Bußgeldes auf 90 Euro. Darüber hinaus sind bei einem Unfall, in den ein Fahrzeug mit unerlaubter Abdunklung der Scheiben verwickelt wird, Probleme mit dem Versicherungsschutz möglich. Denn dann kann die Regulierung des angerichteten Schadens durch den Kfz-Versicherer verweigert werden: Der Unfallbeteiligte muss also gegebenenfalls für den verursachten Schaden selbst aufkommen.

Deshalb ist es ratsam, sich vor dem Start von „Verdunklungs“-Maßnahmen am Auto genau darüber zu informieren, was zulässig ist und was nicht. Dabei können seriöse Fachwerkstätten mit Infos weiterhelfen. Diese Anbieter halten in der Regel auch zugelassene Austauschscheiben parat. Wer selbst Hand an sein Auto anlegen und dieses mit Folien „aufwerten“ möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass diese über eine allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) verfügen. Derartiges Zubehör ist mit einer ABG-Nummer versehen, die bei Folien auch von außen sichtbar sein muss. Nur solche Folien können auch vor den strengen Augen der Prüfer bei der Hauptuntersuchung bestehen. Grundsätzlich verboten ist es hingegen, Autoscheiben zu lackieren oder mittels eines Tauchbades einzufärben.

Unterm Strich sollten Autofahrer insofern sehr genau abwägen, ob der Gewinn an „Coolness“ bzw. Komfort durch weniger Hitze im Fahrzeug mit getönten Scheiben den Aufwand und die möglichen Einbußen an Sicherheit wert ist.

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