Denn die Rabatte, welche den Versicherungskunden von ihrer Gesellschaft eingeräumt werden, basieren zum Teil auf entsprechenden Vereinbarungen. So können etwa Fahrzeughalter, die pro Jahr weniger als 10.000 Kilometer zurücklegen oder ihr Mobil ausschließlich selbst chauffieren, jedes Jahr einiges an Versicherungsbeitrag sparen. Denn in solchen Fällen sinkt das Risiko für den Versicherer. Allein die Zusicherung, den erst 19-jährigen Sohn nicht mit dem versicherten Auto fahren zu lassen, kann unter Umständen den Jahresbeitrag für die Kfz-Versicherung um bis zu einem Drittel senken.

Oft ist es auch gar nicht böse Absicht, wodurch die rechtliche Grundlage für die Rabatte schwindet: Aus beruflichen Gründen ändert sich das Fahrverhalten und man spult pro Jahr mehr Kilometer ab als bei Vertragsschluss angenommen. Oder aus praktischen Gründen steht nun der Zweitwagen in der Garage. Oder der Nachwuchs mit dem noch recht frisch erworbenen Führerschein muss schnell zu irgendeinem Termin. Schon treffen die beitragssenkenden Zusicherungen nicht mehr zu.

In solchen Fällen müssen Versicherungskunden mit Vertragsstrafen vonseiten ihres Versicherers rechnen. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in einer Branchenumfrage feststellte, fordern zunächst einmal alle kontaktierten Unternehmen den unrechtmäßig „gesparten“ Beitrag im folgenden Versicherungsjahr rückwirkend ein. Zudem sehen einige Versicherer Vertragsstrafen für solche Abweichungen vor. So kann etwa in der Kaskoversicherung die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung um 500 Euro steigen, wie die Verbraucherzentrale ermittelte. Wer beim absichtlichen „Beschiss“ erwischt wird, dem droht von bestimmten Unternehmen sogar eine Strafforderung von bis zu 1.000 Euro. Einige Versicherer wiederum verdoppeln als Strafe den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr. Lediglich die HUK-COBURG verzichte von allen abgefragten Versicherungen auf weitere Vertragsstrafen, berichtet die Verbraucherzentrale.

Wer übrigens meint, das Risiko mit falschen Vertragsangaben aufzufliegen sei eher gering, der irrt. Im Schadensfall verrät etwa die Werkstattrechnung die wahre Kilometerleistung des Fahrzeugs. Oder bei einem Unfall geht aus dem Polizeibericht hervor, wer tatsächlich am Steuer saß. Zudem führen einige Kfz-Versicherer inzwischen nachträgliche Kundenabfragen zu solchen Vertragsdetails durch.

Doch auch bei nicht angezeigten Veränderungen der Tarifmerkmale gibt es im Schadensfall keine Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Die Versicherer leisten in der Haftpflicht- und in der Regel sogar auch in der Kaskoversicherung. Doch anschließend können sie von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

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