Gerade in der Einkaufshektik vor Feiertagen entstehen die immer ähnlichen Situationen: Die umfangreiche Shoppingliste ist abgearbeitet, die Einkäufe sind im Auto verstaut, nun soll es möglichst zügig heimwärts gehen, weil noch vieles andere zu erledigen ist. Und schon kommt es auf dem Parkplatz des Supermarkts zur „Feindberührung“ – sei es beim gleichzeitigen Ausparken oder weil man beim Befahren der Parkfläche nicht aufmerksam genug war. In den seltensten Fällen einigen sich die Unfallbeteiligten anschließend auf eine gleichgewichtige Teilung der Schuld. Stattdessen entbrennt oft ein Streit zwischen vermeintlich Unschuldigen.

Doch mit der sich selbst zugebilligten Unschuld ist es rechtlich in der Regel nicht weit her. Denn zahlreiche Gerichtsurteile machen eine recht einheitliche Auffassung der Richter deutlich, aus der sich einige wichtige Kernaussagen herauslesen lassen: So etwa, dass es – anders als auf öffentlichen Straßen – auf Parkplätzen keine vorfahrtsberechtigten Fahrspuren gibt, dass Markierungen lediglich als Empfehlung anzusehen sind, die nicht unbedingt befolgt werden müssen, und dass eine Geschwindigkeit, die Schritttempo überschreitet, im Falle eines Unfalles schon als zu schnell angesehen werden kann. Außerdem gilt auch auf einem Parkplatz Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) – gleichgültig ob ein Schild gesondert darauf hinweist oder nicht. Nach dieser Vorschrift haben alle Teilnehmer am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht zu üben.

Daraus ergibt sich, dass die Gerichte nur in wenigen Fällen lediglich einem Beteiligten die Alleinschuld an einem Parkplatzunfall zuweisen. Dies ist nur dann wahrscheinlich, wenn etwa ein Autofahrer beim Verlassen seiner Parklücke ein vorbeifahrendes Fahrzeug seitlich rammt. Oder wenn ein anderes parkendes Auto beim Rangieren beschädigt wird.

Wenn es zu einem Blechschaden auf einem Parkplatz gekommen ist, empfiehlt die HUK-COBURG, das Unfallgeschehen aufzunehmen und mit Fotos möglichst präzise zu dokumentieren sowie die Personalien und die Versicherungsdaten auszutauschen. Dann werden die Schadensmeldung und die entsprechenden Belege bei der gegnerischen Kraftfahrthaftpflicht-Versicherung eingereicht. Gleiches unternimmt der Unfallgegner. Bei übereinstimmenden Unfallberichten erhält anschließend jeder Versicherte die Hälfte seines Schadens von der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung ersetzt.

Dabei verlieren allerdings beide Unfallbeteiligten ihren Schadenfreiheitsrabatt. Deshalb rät die HUK-COBURG, genau zu überlegen, ob man für kleine Schäden nicht besser selbst aufkommt oder seinem Versicherer dessen Aufwendungen zurückerstattet.

Fein raus ist bei einem Parkplatzunfall übrigens auch, wer eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen hat. Denn diese übernimmt die Kosten für die Instandsetzung des eigenen Wagens und schützt somit vor finanziellen Verlusten.

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