Tatsächlich schiebt der Gesetzgeber allzu gewagten – sprich mitunter auch gefährlichen – Veränderungen am Auto einen Riegel vor. Erlaubt ist deshalb bei Weitem nicht alles, was gefällt. Und wer beim Tuning nicht aufpasst, handelt sich schneller als gedacht ein saftiges Bußgeld, Streit mit der Versicherung und im schlimmsten Fall die Stilllegung seines Fahrzeugs ein.

Die Umbauten von Tunern sollen Autos meist zu mehr Leistung verhelfen, sie zu auffälligeren Unikaten machen. Im Eifer des Tunings können die Veränderungen jedoch leicht Ausmaße annehmen, dass sich die modifizierten Fahrzeuge stark von den normalen Serienmodellen unterscheiden. Dann erlischt leicht die Betriebserlaubnis. So dürfen die Reifen nicht beliebig breit sein, das Fahrwerk darf nicht übermäßig tiefergelegt werden und die Scheinwerfergestaltung darf nicht zu sehr in Richtung „böser Blick“ gehen. Bei letzterem Umbau handelt es sich um eine in der Tuning-Szene sehr beliebte Veränderung der Frontpartie, die dem Fahrzeug ein aggressiveres Erscheinungsbild verleihen soll. Wenn also die Gummi-„Walzen“ auf dem Auto so breit sind, dass sie beim Einlenken mit dem Radkasten in Berührung kommen, oder der „böse Blick“ die Scheinwerfereinstellung unerlaubt verändert, droht Ärger.

Das gilt erst recht für Leistungssteigerungen des Motors – etwa im Zuge des sogenannten Chip-Tunings. Dabei wird in die Software des Kraftfahrzeugs eingegriffen, mit dem Ziel, „mehr Power“ zu erhalten. Weitere Varianten des Motortunings sind die Lachgaseinspritzung, die Wassereinspritzung und die Ladeluftkühlung. Solche Maßnahmen sind immer eintragungspflichtig.

Generell sollte sich jeder Tuningfreund sehr genau über die rechtlichen Rahmenbedingungen für das „Pimpen“, also Umgestalten seines Autos informieren – und zwar bevor er möglicherweise viel Geld in Umbauten steckt, die ihm hinterher erhebliche Probleme einbringen können. So gilt etwa, dass Anbauteile, wie sie im Zubehörhandel umfangreich angeboten werden, alle ein amtliches Prüfzeichen in Form einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE), einer Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG), einer EG-Betriebserlaubnis oder einer ECE-Genehmigung aufzuweisen haben.

Ein solches Zertifikat bedeutet allerdings nicht automatisch, dass das betreffende Teil nicht auch begutachtet und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss. Das Gegenteil ist der Fall: Denn die ABE beispielsweise ist lediglich ein Teilgutachten, das besagt, ob ein Bauteil eintragungspflichtig ist oder nicht. Darauf sollte jeder Tuning-Begeisterte unbedingt achten. Für die meisten Tuning-Maßnahmen gilt: Sie müssen von einem Sachverständigen begutachtet und abgenommen werden. Erst danach gibt es die gewünschte Eintragung in die Fahrzeugpapiere. Am besten bespricht man sich vor Beginn der Umbauten mit Sachverständigen von Prüforganisationen wie TÜV oder Dekra, um nur Beispiele zu nennen, über die Rechtmäßigkeit der geplanten Modifizierungen.

Auch in Bezug auf mögliche Veränderungen bei der Kfz-Versicherung sollte man sich vor der Entscheidung für oder gegen Tuning schlaumachen. Denn etwa Veränderungen bei der Motorleistung können spürbare finanzielle Folgen haben in Form teurer Versicherungsbeiträge. Und im schlechtesten Fall können Tuning-Maßnahmen den Verlust der Kfz-Versicherung zur Folge haben, weil das Fahrzeug maßgeblich verändert wurde und nun von dem Versicherungsobjekt abweicht. Deshalb sollten Tuner ihre Versicherung stets über alle Umbaumaßnahmen auf dem Laufenden halten. Denn nur dann ist sichergestellt, dass das „verbesserte“ Auto auch mit dem notwendigen Schutz unterwegs ist.

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