Grundsätzlich gilt es, zwei Arten von Grünpfeil zu unterscheiden: das Blechschild mit einem grünen Pfeil darauf und den in eine Ampel integrierten Leuchtpfeil. Während die Streuscheibe mit grünem Pfeil an der Ampel nur gelegentlich aufleuchtet, ist das Verkehrszeichen grüner Pfeil neben einer Ampel ständig sichtbar. Beide Varianten sind an unterschiedliche Verkehrsregeln geknüpft.

Widmen wir uns zunächst der Streuscheibe „grüner Pfeil“, die als zusätzliche Leuchte zum Ampellicht selbst angebracht ist. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt dieser grüne Pfeil an einer Ampel den Verkehr in der Richtung frei, in die der Pfeil zeigt. Das heißt, alle anderen Verkehrsströme sind angehalten, sodass Autofahrer gefahrlos in Pfeilrichtung abbiegen können. Autofahrer, die an einer Ampel in jene Richtung abbiegen wollen, in die der Pfeil zeigt, haben somit „grünes Licht“ bzw. freie Fahrt.

Für alle anderen Autofahrer ist der Verkehr hingegen noch nicht freigegeben! Wer also nach links abbiegen will, während das Grünpfeil-Licht der Ampel nach rechts weisend leuchtet, muss noch so lange warten, bis die Ampel den Verkehr auch in die übrigen Richtungen freigibt: indem sie durch grünes Licht das bisher bestehende Fahrverbot aufhebt. Wer trotzdem fährt, begeht einen Rotlichtverstoß, der gemäß Bußgeldrechner äußerst hohe Bußgelder nach sich zieht, wie es im offiziellen Bußgeldkatalog heißt. Danach muss, wer an einer Ampel in Richtung des grünen Pfeils abbiegen möchte, dies auch tun, sobald die Ampel den grünen Pfeil zeigt.

Anders sieht es bei dem Verkehrszeichen „Grünpfeil“ aus. Bei diesem grünen Pfeil kann ein Autofahrer abbiegen, obwohl die (Haupt-)Ampel sich noch in der Rotphase befindet. Eine Verpflichtung, dies zu tun, gibt es für Autofahrer jedoch nicht. Denn der grüne Pfeil auf dem Verkehrsschild (Zeichen 720), der permanent rechts neben dem roten Licht einer Ampel angebracht ist, erlaubt Autofahrern das Abbiegen in die angezeigte Richtung rechts auch dann, wenn die Ampel rot ist. Somit entfällt die Wartezeit an der Ampel. Da der grüne Blechpfeil keine Verpflichtung zum Abbiegen während der Rotphase der Ampel bedeutet, ist es auch verboten, Autofahrer durch Hupen oder Handzeichen dazu zu drängen. 

Im Gegensatz zum „grünen Leuchtpfeil“, bei dem Autofahrer ohne anzuhalten direkt in Pfeilrichtung abbiegen dürfen, muss man bei dem „grünen Blechpfeil“ zunächst kurz an der Ampel halten, um sich davon zu überzeugen, dass man in die angezeigte Richtung abbiegen kann, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern, gefährden oder ihnen die Vorfahrt zu nehmen. Befindet sich unter der Ampel noch ein Stoppschild, muss das Fahrzeug an der sogenannten Haltelinie komplett zum Stillstand kommen. Nach dem Stopp an der Haltelinie kann es zudem nötig sein an, der danach folgenden sogenannten Sichtlinie noch einmal anzuhalten, wenn etwa eine Kreuzung erst von dort aus vollständig ein- und übersehbar wird. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften sieht der Bußgeldkatalog sehr hohe Bußgelder und sogar Punkte in Flensburg vor.

Die grünen Blechpfeile sind übrigens noch Relikte der ehemaligen DDR, wo sie schon 1978 eingeführt wurden. Im gesamten Bundesgebiet kommt der Grünpfeil seit 1994 zum Einsatz – und sorgt immer noch für Unsicherheit und Fehlverhalten bei etlichen Autofahrern.

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