Erlaubt ist Hupen laut Straßenverkehrsordnung lediglich, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen sowie beim Überholen außerhalb einer Ortschaft. Sonst nicht, das war’s. Wer in anderen Fällen hupt, riskiert ein Bußgeld von fünf bis zehn Euro. Gleiches gilt für die sogenannte Lichthupe.

Hupen also nur als Warnsignal, wie es im Amtsdeutsch heißt – was bedeutet das konkret? Definitiv nicht, andere zu „verwarnen“ oder warnend darauf hinzuweisen, dass einem selbst gleich „der Kragen platzt“. Stattdessen schreibt der Gesetzgeber in der Straßenverkehrsordnung vor, dass nur derjenige ein Schall- und Leuchtzeichen geben darf, der sich oder andere gefährdet sieht. Hupen soll also warnend eine echte Gefahr signalisieren.

Damit ist demnach nicht gemeint, den Autofahrer vor sich darauf aufmerksam zu machen, dass die Ampel inzwischen Grün zeigt, das vermeintliche Fehlverhalten von Radfahrern zu maßregeln oder einen „Verkehrsrowdy“ in seine Schranken zu verweisen. Wer einen Fußgänger, der bei Rot einen Fußweg überquert, „weghupen“ will, macht sich strafbar. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Kraftfahrer den falsch agierenden Fußgänger vor einem anderen Fahrzeug warnt, also einem unmittelbaren Risiko.

Als Warnsignal darf die Hupe zudem außerorts eingesetzt werden, um einen Überholvorgang anzukündigen oder um andere Verkehrsteilnehmer auf ein Hindernis aufmerksam zu machen, etwa einen Unfall oder ein Fahrzeug mit Panne. Zulässig ist Hupen auch, um sich in einer nicht gut einsehbaren Kurve als entgegenkommendes Fahrzeug anzukündigen – insbesondere wenn man auf die linke Fahrbahnseite ausweichen muss.

Wem die häufige Benutzung der eigenen Hupe also als Ausdruck „südländischer Lebensfreude“ im Straßenverkehr oder eigenen Missfallens angemessen erscheint, der irrt und riskiert ein Bußgeld.

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