Kraftfahrer haben Personen, die erkennbar einen Zebrastreifen überqueren wollen, „Vorfahrt“ zu gewähren und dafür gegebenenfalls anzuhalten. So schreibt es § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor. Das bedeutet konkret: Der Fahrer muss mit besonderer Aufmerksamkeit und einer derart mäßigen Geschwindigkeit an den Überweg heranfahren, dass er jederzeit früh genug bremsen kann. Außerdem darf er vor dem Zebrastreifen nicht überholen. Andernfalls drohen Bußgelder und Punkte im Flensburger Verkehrssünderregister.

Diesen Vorrang vor dem Kraftfahrzeug, mit dem der Gesetzgeber den „schwächeren“ Verkehrsteilnehmern mehr Sicherheit beim Überqueren von Fahrbahnen verschaffen will, können sich die Nutzer des Zebrastreifens jedoch nicht erzwingen, wie das Oberlandesgericht Celle jetzt feststellten. Auch dürfen Fußgänger den Überweg nicht achtlos betreten, sondern haben sich ebenfalls umsichtig und „situationsgerecht“ zu verhalten. In dem zu entscheidenden Fall führte dies dazu, dass die Richter einem Fußgänger, der laut Zeugenaussage mit dem Schirm gewunken hatte und dabei einfach über den Zebrastreifen losmarschiert war, eine Mitschuld an dem anschließenden Unfall gaben. Sie werteten sein achtloses Betreten als erhebliches Fehlverhalten – mit der Folge, dass der Passant eine Unfallbeteiligung von 25 Prozent zugesprochen bekam.

Dreiviertel der Unfallschuld verblieb dennoch bei dem Autofahrer, weil er sich dem Fußgängerüberweg mit 40 km/h nach Ansicht der Richter eindeutig zu schnell genähert hatte. Da es zum Zeitpunkt des Unfalls regnete, bereits dunkel war und eine Baustelle zusätzlich die Sicht einschränkte, habe der Fahrer den Fußgänger auf dem Überweg erst 15 Meter vorher erkennen können, stellte das Gericht fest. Doch da sei es zum Bremsen eindeutig zu spät gewesen.

Deshalb müssen Kraftfahrer – insbesondere wenn die Sicht auf einen Fußgängerüberweg nicht frei ist – immer mit Passanten rechnen, die den Zebrastreifen benutzen wollen und ihre Fahrweise so anpassen, dass sie rechtzeitig reagieren können, hebt die HUK-COBURG als einen wesentlichen Aspekt das aktuellen Urteils hervor. Der andere ist demnach, dass eben auch Fußgänger beim Überqueren eines solchen Überwegs zu einem angemessen Verhalten, sprich einer gewissen Vorsicht verpflichtet sind.

Dies gilt übrigens ganz besonders für Zebrastreifen, die Straßenbahnschienen überqueren: In diesem Fall haben die Fußgänger nämlich keinen Vorrang vor dem Schienenverkehr.

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