Das machte das Amtsgericht Hamburg einem Autofahrer deutlich, der mit seinem Fahrzeug von der linken auf die rechte Spur einer Fahrbahn gewechselt und bei diesem Manöver mit einem anderen Wagen zusammengestoßen war, der sich von hinten rechts näherte. Von dem Fahrer dieses Fahrzeugs forderte der Spurwechsler daraufhin Schadenersatz.

Doch er scheiterte nicht nur mit diesem Anspruch vor dem Amtsgericht, die Richter lasteten ihm auch die einhundertprozentige Haftung für die durch den Zusammenstoß entstandenen Schäden an. Sie begründeten ihr Urteil damit, dass der Fahrer des ausscherenden Fahrzeugs offenbar vor seinem Fahrbahnwechsel nicht über die Schulter zurückgeblickt habe. Dieser Autofahrer hatte zwar ordnungsgemäß den Blinker betätigt und in die Seitenspiegel geschaut, wie er in seiner Einlassung zu dem Unfallhergang angab. Dabei erwähnte er jedoch nichts von einem Schulterblick. Deshalb ging das Gericht davon aus, dass der Spurwechsler diesen vermissen ließ und so den Unfall verschuldete.

Denn laut Gesetz hat sich der Fahrer eines Fahrzeugs, der auf einen anderen Fahrstreifen wechseln will, vor dem Ausscheren zu vergewissern, dass er dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Und zu diesem Zweck verlangt der Gesetzgeber zwingend das Umschauen zur Seite und zurück über die Schulter. Der Blick in die Seitenspiegel reicht demnach nicht. Vielmehr kommt ein Fahrer, der auf den Schulterblick verzichtet, seiner vom Gesetz geforderten Sorgfaltspflicht nicht nach und haftet daher allein für daraus folgende Schäden.

Links

Den Recherche-Tipp jeden Mittwoch als E-Mail

Hinweise zum Datenschutz: Bei der Anmeldung werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht. Die Austragung aus unseren Verteilern ist jederzeit mit einer formlosen E-Mail an info@goslar-institut.de möglich.