Während die Zahl der Verkehrsunfälle mit Personenschäden laut Statistik weiter zurückgeht, nehmen Karambolagen aufgrund von zu dichtem Auffahren immer mehr zu. Drängeln ist neben überhöhter Geschwindigkeit eine der beiden häufigsten Unfallursachen hierzulande. Wenn es auf Deutschlands Autobahnen zum Crash kommt, sind in der Regel Rasen oder Drängeln oder beides in Kombination im Spiel, wie Polizei und Verkehrssicherheitsexperten berichten. Da ist es gut zu wissen, wie man sich selbst in einer solchen Situation am besten verhält. Denn gegen die Drängler scheint kein Kraut gewachsen, was möglicherweise auch damit zu tun hat, dass sie erwarten, nicht erwischt zu werden. 

Gut im Gedächtnis sind auch noch die Meldungen von spektakulären Drängler-Unfällen in den vergangenen Jahren, bei denen das rücksichtslose Verhalten von Autofahrern andere Verkehrsteilnehmer das Leben kostete. Das Erleben dieser Verkehrsrowdys veranlasst Polizei und viele Autofahrer zu der Einschätzung, dass speziell auf Deutschlands Autobahnen eine Art Krieg herrsche, in dem die Eiligen versuchen, langsamere Verkehrsteilnehmer geradezu aus dem Weg zu schubsen.

Mit Drängeln im Straßenverkehr wird voraussichtlich jeder Fahrer früher oder später einmal konfrontiert. Wer es mit solch einem Drängler zu tun hat, kann dabei schnell selbst in Hektik oder in Wut geraten. Beides ist die denkbar schlechteste Reaktion auf eine derartige „Provokation“, wie das bedrängende Fahrverhalten von vielen Betroffenen häufig wahrgenommen wird. Stattdessen muss die Devise lauten: Immer ruhig bleiben. Das ist das Wichtigste. Denn Ärger oder Wut haben auf der Autobahn, aber auch im Straßenverkehr generell nichts zu suchen, weil diese Emotionen zu den falschen Aktionen und Reaktionen verleiten.

Wenn man sich durch einen Drängler unter Druck gesetzt fühlt, sollte man nicht hartnäckig auf seinem Recht bestehen, sondern dem nervenden Zeitgenossen möglichst schnell das Überholen ermöglichen – ohne Hektik und ohne andere Autofahrer in Bedrängnis zu bringen. Ebenso gilt es zu vermeiden, die Bedrängnis, in die man durch den aufdringlichen Hintermann gebracht wird, an das vorausfahrende Fahrzeug weiterzugeben, indem man sich diesem zu sehr nähert. Denn daraus können unliebsame Kettenreaktionen resultieren.

Zur Vermeidung solcher Situationen ist es ebenfalls ratsam, bei einem eigenen Überholvorgang immer wieder – alle fünf bis zehn Sekunden raten Fachleute – zu kontrollieren, dass man nicht ein schnelleres Fahrzeug hinter sich behindert. Manche Autofahrer begehen den Fehler, wenn ein Fahrzeug mit höherer Geschwindigkeit hinter ihnen auftaucht, dessen Fahrer zu provozieren, indem sie den Überholvorgang unnötig lang ausdehnen bei möglichst geringem Tempo. Begründung: Ich bin doch im Recht. Diese Verkehrsteilnehmer sollten erstens das allgemeine Rechts-Fahrgebot in Deutschland nicht vergessen und sich zweitens darüber klar sein, dass sie mit ihrem Verhalten dem Eskalieren einer solchen Situation Vorschub leisten können.

Deshalb gilt: Nach einem Überholmanöver gleich wieder rechts einordnen und nicht konstant mit wenig Geschwindigkeitsüberschuss zum Verkehr rechts auf der Überholspur bleiben, um Drängler zu provozieren. Ein bedrängter Autofahrer sollte auch nicht der Eingebung folgen, einen Drängler erziehen und zurechtweisen zu wollen, indem immer wieder kurz das Bremspedal getreten wird, wenn jemand zu dicht auffährt. Das ist nämlich strafbar! Und zur allgemeinen Entspannung kann beitragen, wenn man sich per Handzeichen entschuldigt, sobald ein anderer Fahrer wegen des eigenen Verhaltens stark abbremsen und seine Geschwindigkeit deutlich verringern musste.

Drängeln kann unter bestimmten Umständen als Nötigung im Straßenverkehr angesehen werden gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB). Wird einem Drängler sein Verhalten nachgewiesen, drohen ihm gegebenenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Hinzukommen können außerdem weitere Ahndungen aus dem Verkehrsrecht: Die Entziehung der Fahrerlaubnis, drei Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten sind möglich. Liegt ein Abstandsverstoß vor, richtet sich die Höhe der Strafe unter anderem nach der gefahrenen Geschwindigkeit, schlimmstenfalls kommen jedoch ein Bußgeld von 400 Euro, zwei Punkte und ein dreimonatiges Fahrverbot auf den Drängler zu. Allerdings, wie gesagt, nur, wenn man ihm sein rücksichtloses und riskantes Fahrverhalten nachweisen kann.

Und hier sind die Tatbestände leider nicht immer eindeutig. So darf zum Beispiel laut Straßenverkehrsordnung (§ 16 StVO) die Lichthupe mit einem kurzen Aufblenden verwendet werden, um ein Überholvorhaben anzuzeigen. Ein mehrmaliges Aufleuchten in Kombination mit einem verminderten Sicherheitsabstand (§ 4 StVO) hingegen gilt als Nötigung. Der alleinige Missbrauch der Lichthupe wie auch das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes stellen also für sich eine Ordnungswidrigkeit dar, jedoch keine Nötigung. Solche einfachen Ordnungswidrigkeiten können allerdings bei besonderer Gefahrenlage oder anderen vergleichbaren Faktoren als Nötigung gewertet werden. Das bedeutet: Bei einem besonders geringen Abstand zum Vordermann über einen längeren Zeitraum oder bei besonders heftiger Nutzung der Lichthupe wird aus einer „simplen“ Ordnungswidrigkeit eine Nötigung.

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