Für Autofahrer beginnt dies mit dem rechtzeitigen Montieren von wintertauglichen Reifen. Dafür gelten, neben der alten Faustregel von „O bis O“, also Winterbereifung von Oktober bis Ostern, seit vergangenem Jahr neue Regeln (vergl. Recherche-Tipp vom 17.10.2018). Sie besagen, dass ab diesem Jahr für den Winterbetrieb die bekannten Matsch- und Schnee-Reifen (M+S-Reifen) nicht mehr ausreichen, sondern nur noch Reifen mit dem sogenannten Alpine-Symbol zulässig sind. Das gilt bislang allerdings nur für Reifen, die ab dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden. Für vorher produzierte M+S-Pneus räumte der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024 ein.

Auf vereisten Verkehrswegen müssen Winterreifen ihre Tauglichkeit ganz besonders nachweisen. Glatteis entsteht, wenn Feuchtigkeit, Wasser oder Schnee auf der Straße gefriert. Dann droht schnell eine unerwünschte Rutschpartie. Das trifft besonders für Eisglätte zu, die bei sinkenden Temperaturen überraschend auftreten kann. Gleiches gilt auch für Reifglätte oder sogenanntes Raueis, die sich allein durch feuchte Luft oder Nebel bei Kältegraden unter der Taugrenze unvorhergesehen bilden können. Auf Schnee und Schneematsch müssen Verkehrsteilnehmer ohnehin von Rutschgefahr ausgehen.

Dagegen sieht man sich am besten durch eine besonders vorsichtige und vorausschauende Fahrweise vor. Dazu gehört ganz wesentlich, die deutliche Verlängerung des Bremsweges auf glattem Untergrund einzukalkulieren, die Fahrtgeschwindigkeit entsprechend anzupassen und den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug größer, als normal zu halten. Grundsätzlich sollte man so fahren, dass man möglichst erst gar nicht bremsen muss, schon gar nicht plötzlich. Bei einem modernen Fahrzeug mit ABS darf der Fuß auf dem Bremspedal bleiben, wenn es ins Rutschen kommt: Denn die Technik vollführt die sogenannte Stotterbremse, die dafür sorgen soll, dass das Fahrzeug lenk- und kontrollierbar bleibt. Ansonsten heißt es, selbst vorsichtig „stottern“ und bei einem Auto mit Schaltgetriebe die Kupplung treten. Zu vermeiden sind dabei – wie auch grundsätzlich bei Glätte – heftige, abrupte Lenkbewegungen.

Experten raten nicht umsonst immer wieder zu einem Fahrsicherheitstraining, bei dem man unter anderem auch übt, wie man sich auf glatten Straßen richtig verhält. Nach einem solchen Kurs kann man brenzligen Situationen hinter dem Steuer schon ein wenig gelassener entgegensehen – nicht zuletzt, weil man bereits weiß, wie sich ein Fahrzeug bei Glätte verhält und wie man darauf am besten reagiert.

Aber was ist, wenn es trotz aller Vorsicht zu einem Unfall durch Glätte kommt? Was kann ein Kraftfahrer dann von seiner Versicherung erwarten? Nun, grundsätzlich haftet bei einem Unfall infolge Glatteis der Halter des Fahrzeugs. Allerdings kann auch der Fahrer, der bei dem Unfall am Steuer saß, mit in Anspruch genommen werden. Juristische Begründung: Wer auf glatter Fahrbahn ins Rutschen gerät, ist daran vermutlich auch selbst Schuld – es sei denn, das Gegenteil lässt sich nachweisen. Die bei einem Unfall entstandenen Schäden – sowohl an Gegenständen wie auch Personen – reguliert ganz normal die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers.

Doch Obacht: Als Geschädigter wird man bei Glatteisunfällen ebenfalls belangt. Dafür sorgt ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, dem zufolge sich Autofahrer bei glatten Straßen darüber klar sein müssen, welche Auswirkungen schon der kleinste Fahrfehler haben kann. Dementsprechend haben sie ihre Fahrweise anzupassen und gegebenenfalls nur noch Schritttempo zu fahren. Daraus ergibt sich bei Glätteunfällen häufig eine Mitschuld auch des Geschädigten.

Schäden am eigenen Auto bezahlt eine Kaskoversicherung – auch bei selbst verschuldeten Glatteisunfällen. Mitunter versuchen jedoch einige Versicherer, ihre Leistung mit Hinweis auf eine nicht angepasste Fahrweise des Fahrzeuglenkers zu kürzen oder ganz zu verweigern. In solchen Fällen kann ein Unfallprotokoll der Polizei hilfreich sein.

Hinweis: Ihre Redaktion RECHERCHE-TIPP legt eine kurze Weihnachtspause ein. Unser nächster Tipp erscheint am Mi 02.01.19. Allen Leserinnen und Lesern wünschen wir ein frohes Fest, geruhsame Tage „zwischen den Jahren“ und einen guten Start ins neue Jahr!

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