Doch das hilft ihnen häufig wenig, wenn andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften nicht respektieren, die für das Verhalten gegenüber Fahrzeugen gelten, die mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind. Und diese Regeln sind eindeutig: Dann heißt es für den normalen Verkehr schlicht „Bahn freimachen“! Doch die Fahrer von Einsatzfahrzeugen erleben es nur allzu oft, dass viele Autofahrer offenbar nicht wissen, wie sie sich verhalten sollen, wenn sie auf Notarzt-, Kranken-, Feuerwehr- oder Polizeiwagen im Einsatz treffen.

Dabei gibt die Straßenverkehrsordnung tatsächlich unmissverständlich vor, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer für Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu schaffen haben (§38 StVO). Das heißt im konkreten Fall, je nach Verkehrssituation an den rechten oder linken Fahrbahnrand auszuweichen. Wohin sie sich dabei orientieren, sollten Kraftfahrer mit ihrem Blinker eindeutig anzeigen. Am Fahrbahnrand bleibt man dann stehen oder fährt nur sehr langsam weiter und wartet, bis die Einsatzfahrzeuge vorbei sind. In einer engen Straße ist es dagegen möglicherweise sinnvoller, zügig bis zu einer breiteren Stelle vorzufahren, wo die Rettungs- oder Polizeiwagen besser passieren können. In jedem Fall ist den Fahrzeugen mit der Sonderberechtigung schnellstmöglich freie Fahrt einzuräumen. Zu diesem Zweck darf ein Autofahrer gegebenenfalls auch die Haltelinie einer roten Ampel überfahren. Allerdings muss er sich dabei vergewissern, dass er den querenden Verkehr nicht gefährdet.

Auf mehrspurigen Fahrbahnen haben Autofahrer im Stau oder bei Stop-and-go-Verkehr eine Rettungsgasse zu bilden. Dies sollte bereits geschehen, wenn der Bedarfsfall noch nicht eingetreten ist, also bevor sich tatsächlich Einsatzfahrzeuge nähern. Denn wenn im Stau die Autos dicht an dicht stehen, fehlt oft der Platz zum Rangieren, um den Einsatzfahrzeugen die Bahn freizumachen.

Insbesondere für Film-Fans sei hier kurz vermerkt, dass Angehörige von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten etc. die Sonderrechte, die ihnen die Straßenverkehrsordnung für Einsatzfälle einräumt, notfalls auch mit Privatwagen in Anspruch nehmen dürfen – sofern eine genau definierte Dringlichkeit vorliegt. Wenn sich daraus im Film oder TV allerdings regelrechte Actionszenen ergeben, ist dann doch meist die Fantasie mit dem Autor durchgegangen. Denn auch bei einer Sonderfahrt haben die betroffenen Berufsgruppen nach dem Willen des Gesetzes die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen.

Wenn es dennoch zu einem Unfall eines Polizei-, Feuerwehr-, Rettungs- oder anderen Wagens im Einsatz mit einem normalen Fahrzeug kommt, wird die Kfz-Haftpflichtversicherung des Einsatzfahrzeugs prüfen, ob und wenn ja wie sich die Haftung auf die Unfallbeteiligten aufteilt. In einigen Gerichtsurteilen entschieden die Richter nämlich, dass die Schäden von den Beteiligten zu gleichen Teilen verursacht worden seien. Dessen ungeachtet besteht die dringlichste Pflicht für Verkehrsteilnehmer jedoch grundsätzlich darin, Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn zu freier Fahrt zu verhelfen.

Links

Den Recherche-Tipp jeden Mittwoch als E-Mail

Hinweise zum Datenschutz: Bei der Anmeldung werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht. Die Austragung aus unseren Verteilern ist jederzeit mit einer formlosen E-Mail an info@goslar-institut.de möglich.