Cannabis im Straßenverkehr – Verkehrssicherheitsrat warnt vor alarmierenden Gesetzeslücken

Diese Ungleichheit lege nahe, dass die steigenden Importzahlen insbesondere auf die Belieferung einer zunehmenden Anzahl von Selbstzahlern mit Privatrezepten außerhalb der GKV-Versorgung zurückzuführen seien, erklärt die Bundesregierung in der Begründung ihres Gesetzentwurfs vom 8. Oktober 2025 zur Änderung des Medizinal-Cannabis-Gesetzes (MedCanG). Gleichzeitig würden vermehrt telemedizinische Plattformen auf dem Markt aktiv, über die Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ohne jeglichen bzw. ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt bezogen werden könnten, heißt es weiter.

Keine Abstriche bei Verkehrssicherheit

Anlässlich einer Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages am 14. Januar zu dem Gesetzesentwurf zur Änderung des MedCanG hat der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) jetzt bekräftigt, dass die sicherheitsrelevanten Regelungen im dem Änderungsgesetz ohne Abstriche verabschiedet werden müssten. Denn jede Cannabis-Fahrt ohne ärztliche Kontrolle sei ein rollendes Pulverfass auf unseren Straßen, betonte DVR-Präsident Manfred Wirsch. Diesem Risiko für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Straßenverkehr müsse ein Riegel vorgeschoben werden, um Menschenleben zu retten, forderte Wirsch. Er hob in dem Zusammenhang auch hervor, dass Medizinal-Cannabis einen deutlich höheren Wirkstoffgehalt aufweise als Cannabisprodukte, die nicht medizinisch abgegeben werden.

Bei der Anhörung des Gesundheitsausschusses befürworteten Sachverständige von Fachverbänden grundsätzlich die von der Bundesregierung geplante Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG), wie aus dem Bundestag zu erfahren ist. Allerdings halten es demnach mehrere für notwendig, den neuen Gesetzentwurf (21/3061) an einigen Stellen nachzubessern, um eine effektivere Steuerungswirkung zu erzielen. Dagegen warnte die Cannabisbranche vor „unverhältnismäßigen“ Neuregelungen.

So unterstützt die Bundesärztekammer (BÄK) die Zielsetzung des Gesetzentwurfs. Sie wies in ihrer Stellungnahme allerdings darauf hin, dass es für die Verordnung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken keine wissenschaftliche Evidenz gebe. Daher rät die BÄK von einer Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten grundsätzlich ab. Stattdessen sollte auf Fertig- oder Rezepturarzneimittel zurückgegriffen werden.

Erstverschreibung vom Arzt

Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) spricht sich dafür aus, für alle Medikamente mit Abhängigkeitspotenzial einen persönlichen Arztkontakt bei der Erstverschreibung verpflichtend zu machen. Dies hält die DHS bei Medizinal-Cannabis für ebenso erforderlich wie bei der Verschreibung von Schlaf- und Beruhigungsmitteln oder Schmerzmitteln mit einem Abhängigkeitspotenzial.

Nach Ansicht der Deutschen Polizeigewerkschaft schafft der Gesetzentwurf wichtige Rahmenbedingungen, um Missbrauch einzudämmen und Kriminalität zu erschweren. Allerdings stünden die Regelungen im Spannungsfeld zur Legalisierung von Cannabis und könnten zu Unklarheiten führen, wendet die Interessenvertretung der Polizeibeschäftigten ein. Sie befürchtet, dass durch die Verschärfung der medizinischen Zugangsbedingungen in der Praxis die Motivation sinken könnte, den formalisierten Weg über eine ärztliche Verschreibung zu gehen. Daher plädiert die Polizeigewerkschaft dafür, zu prüfen, wie eine stärkere Kohärenz zwischen medizinischer Regulierung und allgemeiner Cannabisgesetzgebung erreicht werden kann.

Der Branchenverband Cannabiswirtschaft (BvCW) wiederum lehnt die Novelle ab, da aus seiner Sicht die geplanten Sonderregelungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen würden. Es sei eine Ungleichbehandlung von medizinischem Cannabis gegenüber anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne sachliche Rechtfertigung geplant, kritisiert der BvCW. Auch die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) warnt vor einer Überregulierung. Sie begrüßt zwar grundsätzlich, dass der Gesetzgeber weiter eine klare Trennung des Bezugs von Cannabisarzneimitteln und dem Erwerb von Cannabis zu Genusszwecken anstrebt. Doch die Neuregelung könne zu Einschränkungen in der Versorgung und unangemessenen Benachteiligungen von Cannabispatienten führen, mahnt die ACM.

Verschreibung ohne Untersuchung ausschließen

Der DVR wiederum fordert klare gesetzliche Regelungen, die sowohl die Verkehrssicherheit als auch den Patientenschutz gewährleisten. Aus Sicht des Verkehrssicherheitsrats sollen Konsumenten von Medizinal-Cannabis Ärzte, Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen persönlich aufsuchen. Digitale Verschreibungsmodelle ohne persönliche Untersuchung und Diagnose seien auszuschließen, postuliert der DVR, um Missbrauch und Abhängigkeit zu verhindern. Vor einer Cannabisverordnung sollen Ärztinnen und Ärzte außerdem alternative Therapien zu prüfen haben, ihre Patientinnen und Patienten über mögliche Beeinträchtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr aufklären und nach erfolgter Verordnung eine kontinuierliche Betreuung sicherstellen.

Darüber hinaus soll die Polizei nach Einschätzung der Verkehrssicherheitsexperten über ein praktikables, standardisiertes und rechtssicheres Verfahren verfügen, um prüfen zu können, ob eine vorgelegte Cannabisverordnung echt und eine Fahrt unter THC-Einfluss zulässig ist. Hier sieht der DVR den Gesetzgeber noch gefordert, einen geeigneten fälschungssicheren Nachweis einzuführen.

Zudem setzt sich der DVR dafür ein, dass die Problematik der Cannabis-Grenzwerte bundeseinheitlich neu geregelt wird. Derzeit nähmen auch Cannabis-Patientinnen und -Patienten am Straßenverkehr teil, deren THC-Werte – insbesondere bei nicht ärztlich abgestimmter Dosierung – über den geltenden gesetzlichen Grenzwerten lägen, argumentiert der Verband. Durch die Sonderstellung von Cannabis als Medikament entstünden erhebliche Rechtsunsicherheiten, warnt der DRV.

Aufklärung dringend notwendig

Nicht zuletzt hält der DVR eine bundesweite Aufklärungskampagne über die Gefahren von Cannabis im Straßenverkehr für dringend erforderlich. Denn laut einer Umfrage im Auftrag des DVR weiß die Hälfte der 18- bis 24-Jährigen zum Beispiel nicht, dass während der Führerschein-Probezeit und unter 21 Jahren ein absolutes Cannabis-Konsumverbot gilt. Zudem soll rund 60 Prozent der Befragten die empfohlene Wartezeit von 24 Stunden zwischen Cannabis-Konsum und Verkehrsteilnahme nicht bekannt sein.

In der Anhörung des Bundestags-Gesundheitsausschusses hoben mehrere Sachverständige die teils offensive Werbung für Cannabis auf Internetplattformen als eines der aktuell größten Probleme hervor. Daher plädierte ein Sprecher des Bundes Deutscher Cannabis-Patienten (BDCan) dafür, die Werbevorschriften zu verschärfen. Die Werbung sei das Hauptproblem, betonte er.

Links

Den Recherche-Tipp jeden Mittwoch als E-Mail

Hinweise zum Datenschutz: Bei der Anmeldung werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht. Die Austragung aus unseren Verteilern ist jederzeit mit einer formlosen E-Mail an info@goslar-institut.de möglich.