Worum geht es hierbei? Wer einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, tat dies in der Erwartung, dass sie oder er nach jahrelangem Einzahlen am Ende der Berufstätigkeit eine Leistung in Form einer Rente erhält. Die sogenannte Riester-Rente, benannt nach ihrem „Erfinder“, dem damaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester, ist eine private oder betriebliche Altersvorsorge, die mit Zulagen und Steuervorteil vom Staat gefördert wird. Der Minister führte die Riester-Rente als freiwillige private Altersvorsorge ein, nicht zuletzt weil während seiner Amtszeit (1998-2002) im Zuge der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001 das Nettorentenniveau des idealtypischen „Eckrentners“ von 70 auf 67 Prozent gesenkt wurde. Die Riester-Rente sollte dazu beitragen, dass spätere Rentner ihren gewohnten Lebensstandard wahren können – so die Idee dahinter.

Die Riester-Rente ist also eine Art staatlich bezuschusster Spar-Vertrag, der nicht mit dem Renteneintritt endet, wie der Vzbv zusammenfasst. Es wechseln dann nur die Vorzeichen: Man bekommt dann eine Rente, anstatt weiter einzuzahlen.

Nähert sich die Ansparphase ihrem Ende, erhält der Sparer in der Regel vom Anbieter der Riester-Rente ein oder mehrere Vertragsangebote für die Verrentungsphase. Die Regelungen hierzu finden sich in den Riester-Verträgen. Der dann angebotene Verrentungsvertrag wird vom Riester-Anbieter und dem Versicherer abgeschlossen, wie der Vzbv erläutert. Der Rentner bzw. die Rentnerin ist lediglich die begünstigte Person. Aus dem Vertrag geht hervor, wie hoch die Rente sein und welcher Versicherer diese auszahlen wird.

So weit, so gut. Doch für den Abschluss der neuen Verträge werden Sparern zum Teil neue „Abschlusskosten“ sowie „übrige Kosten und Verwaltungskosten“ in Rechnung gestellt, rügen die Verbraucherberater. Dabei kann es sich demnach um Kosten handeln, die der Anbieter nicht verlangen darf. Dies betrifft Riester-Banksparpläne, -Fondssparpläne und -Bausparverträge. Riester-Rentenversicherungen sind demnach nicht betroffen.

Pikant in dem Zusammenhang: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon Ende vorigen Jahres Klauseln in Riester-Verträgen, dass „gegebenenfalls“ nach der Ansparphase Zusatzkosten anfallen können, für unzulässig erklärt (Az. XI ZR 290/22). In dem entsprechenden Verfahren hatte ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, gegen eine Sparkasse bzw. eine bestimmte Bestimmung in deren Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge geklagt. Die Bestimmung besagte: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

Hierzu stellte der BGH fest, dass diese Klausel nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei und dadurch die Vertragspartner der Beklagten (Sparkasse) unangemessen benachteilige. Die Verbraucher könnten die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen, befand der u. a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.

Die vom BGH beanstandete Klausel werde auch von anderen Anbietern wie Volksbanken, Fondsgesellschaften und Bausparkassen so oder ähnlich verwendet, berichtet der Vzbv. Nach Einschätzung der Verbraucherorganisation weisen diese Bestimmungen gleichfalls Mängel bezüglich der Transparenz auf. Deshalb halten die Verbraucherberater das BGH-Urteil auch auf andere Verträge für übertragbar.

Doch diese Einschätzung wird demnach nicht von allen Anbietern von Riester-Verträgen geteilt. Vielmehr sollen sich nach wie vor Riester-Sparer von Volksbanken und Sparkassen bei den Verbraucherzentralen darüber beschweren, dass sie neue Verträge abschließen sollen, wenn diese von der Ansparphase in die Auszahlungsphase übergehen. Für den neuen Abschluss werden den Kunden dann erhebliche Kosten in Rechnung gestellt, so der Vzbv. Die Rede ist dabei von Forderungen von zum Teil über 1.000 Euro. Trotz BGH-Urteil kassierten diese Anbieter weiter, klagen die Verbraucherschützer. Die Abzocke setze sich also fort, heißt es.

Vor diesem Hintergrund mahnen Experten zur Vorsicht bei den Riester-Gebühren. Sie empfehlen, gegebenenfalls Widerspruch gegen die Kosten für die zusätzliche Rentenversicherung einzulegen. Zu diesem Zweck hält etwa das Verbraucherportal Finanztip eigens ein Musterschreiben vor. Falls der Widerspruch keinen Erfolg habe, könne man sich auch an die Beschwerdestelle der Volks- und Raiffeisenbanken bzw. die Schlichtungsstelle des Sparkassen- und Giroverbands wenden, heißt es weiter.

Führt dies alles nicht zum gewünschten Ziel, bleibt nur noch, sich juristisch selbst gegen die Kosten zu wehren. Allerdings kann eine solche Klage recht teuer werden, warnen Fachleute. Dies sind dann die Fälle, in denen man sich über eine Rechtsschutzversicherung freut… Denn das Urteil des BGH ging zwar zuungunsten der beklagten Sparkasse und zugunsten der Kunden aus. Doch es ist keine Gewähr, dass andere Urteile in vergleichbaren Fällen ähnlich ausfallen.

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