Wer dennoch bei Schnee, Glätte und auch Blitzeis nicht auf seinen Wagen verzichten will (oder kann), muss sich darüber klar sein, dass man bei einem Unfall meist selbst haftet. Denn winterliche Straßenverhältnisse gelten keineswegs als höhere Gewalt und befreien den Autofahrer nicht von der Haftung. Vielmehr trägt er grundsätzlich die Verantwortung und hat laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), seine Fahrweise sowie Geschwindigkeit den Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Fahrer sein Fahrzeug jederzeit in der Gewalt haben muss, es problemlos steuern und rechtzeitig anhalten kann. Gegebenenfalls ist in solchen Situationen eben Schrittgeschwindigkeit angesagt.

Das Perfide an winterlichen Straßenverhältnissen ist, dass sie sich innerhalb kürzester Zeit verschlechtern können. Eben schien noch die Nachmittagssonne von einem blauen Himmel herab, die Außentemperatur befand sich im Plus-Bereich. Kurz darauf ist die Sonne verschwunden, es wird rapide kälter und die Straße rutschig. Wenn es ganz hart kommt, bildet sich „von jetzt auf gleich“ Blitzeis, wenn Regen auf die nun kalte Fahrbahnoberfläche fällt. Und schon wird Autofahren zur „Rutschpartie“, es gerät in den Bereich, wo der Fahrer sich nicht mehr sicher sein kann, sein Fahrzeug noch im Griff zu haben. 

Und tatsächlich, wie aus dem Nichts bricht das Auto plötzlich aus, kommt ins Schleudern, wird ganz schnell unkontrollierbar. Das sind die Momente, in denen es zu den sogenannten Winterunfällen kommt. Davon können selbst Autofahrer betroffen sein, die ihr Fahrzeug auf winterliche Straßenverhältnisse bestens vorbereitet haben, insbesondere durch wintertaugliche Bereifung. Wer übrigens gegen die Winterbereifungspflicht verstößt, muss mit einer Geldbuße in Höhe von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Kommt es wegen falscher Reifen zu einer Verkehrsbehinderung bei winterlichen Wetterverhältnissen, werden ein Bußgeld von 80 Euro und ein Punkt fällig. Bei einem Unfall droht darüber hinaus eine Einschränkung der Versicherungsleistungen.

Wie die Rechtsprechung bei Winterunfällen hierzulande „tickt“, lässt sich trefflich am Beispiel Blitzeis verdeutlichen. Diese unerwartete Vereisung der Fahrbahn bringt Autofahrer meist so plötzlich in die Bredouille, dass viele jenes Naturereignis für eine Form von „höherer Gewalt“ halten. Damit würde dann die Haftung eines Autofahrers für verursachte Schäden entfallen. Doch Irrtum! Der deutsche Gesetzgeber verlangt von einem Autofahrer, dass er jederzeit Hindernissen ausweichen und rechtzeitig davor bremsen kann. Dementsprechend ist die Geschwindigkeit anzupassen, gegebenenfalls bis auf Schritttempo zu vermindern, und ein ausreichender Sicherheitsabstand zu wahren.

Daher gilt auch bei einem Unfall infolge von Blitzeis, dass der Unfallverursacher für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Diese Maxime kann in einem solchen Fall bedeuten, dass der Auslöser eines Unfalls bei der Schadensregulierung Probleme mit seinem Versicherer bekommt. Konkret kann es auch einem sogenannten Idealfahrer, der sich an alle Vorschriften hält, blühen, dass seine Versicherung zwar für die Schäden des Unfallgegners aufkommt, anschließend jedoch den eigenen Kunden in Regress nimmt mit der Begründung, dieser habe sich grob fahrlässig verhalten. Oder man bekommt trotz fehlerfreien Verhaltens als Geschädigter eine Teilschuld am Unfall zugesprochen bzw. erhält bei Unfällen ohne Unfallgegner keinen Ausgleich von der eigenen Kaskoversicherung. Die Argumentation der Versicherer ist in solchen Situationen fast immer die gleiche: Die Schäden sind grober Fahrlässigkeit geschuldet. 

Vor diesem Hintergrund sollten Fahrzeuglenker bei winterlichen Witterungsverhältnissen unbedingt dem Anspruch Rechnung tragen, immer vorausschauend sowie an die Verkehrs- und Witterungssituation angepasst zu fahren: d. h., so unterwegs zu sein, dass sie auch bei plötzlichen Hindernissen oder Gefahrensituationen rechtzeitig anhalten können. Und wenn das Risiko auf glatten Straßen zu groß erscheint, sollte man das Fahrzeug besser stehen lassen.

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