Eine Probefahrt sollte daher auch unter diesem Aspekt immer gut vorbereitet werden. Dazu gehört nicht nur, sich eine geeignete Route zu überlegen, die am besten viele bekannte Strecken möglichst mit Fahrten sowohl in der Stadt als auch über Land und auf der Autobahn enthält. Grundsätzlich empfehlen Experten, für eine Probefahrt wenigstens 45 Minuten vorzusehen und diese möglichst bei Tageslicht zu absolvieren. Vor Antritt der Testfahrt ist zudem unbedingt mit dem Anbieter des Fahrzeugs – gleich ob privat oder gewerblich – die Frage der Versicherung während der Probefahrt zu klären. Denn wenn der Kaufinteressent während der Probefahrt einen Unfall verschuldet, kann es im schlechtesten Fall böse (finanzielle) Überraschungen geben. Deshalb sollten die beteiligten Parteien vor der Probefahrt möglichst eine Vereinbarung abschließen, in der die Haftung im Falle eines Schadens eindeutig geklärt wird. In einer derartigen Haftungsvereinbarung erklärt der Kaufinteressent, dass er für selbst verschuldete Schäden am Fahrzeug des Verkäufers haftet. Außerdem stellt der Probefahrer in der Vereinbarung den Halter des Kaufobjekts von allen Ansprüchen frei, die der Kaufinteressent etwa durch von ihm begangene Verkehrsverstöße während der Probefahrt verursachen kann. Ein Vordruck für eine solche Probefahrt-Vereinbarung ist bei vielen Versicherern als Download erhältlich. Diese Vereinbarung schützt dann sowohl Käufer als auch Verkäufer.

In Bezug auf den Versicherungsschutz gilt es zu unterscheiden, ob es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um ein privates oder das Angebot eines gewerblichen Händlers handelt. Bei einem Fahrzeug von einem privaten Anbieter sollte die Frage der Versicherung des Kaufobjekts auf keinen Fall vergessen werden. Denn wenn etwa ein hochpreisiges Auto nur haftpflichtversichert ist, können nach einem Unfall während der Probefahrt hohe Schadenersatzforderungen des Eigentümers auf den Fahrer zukommen.

Grundsätzlich kommt für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters auf – wenn das Fahrzeug zugelassen oder mit einem roten Händlerkennzeichen versehen ist. Bei einer Kaskoversicherung reduziert sich das Risiko für Käufer und Verkäufer im Schadenfall auf die Selbstbeteiligung und eine Absenkung beim Schadensfreiheitsrabatt bzw. eine tarifliche Höherstufung des Versicherten. Hier ist deshalb ebenfalls Vorsicht geboten: Entsprechende Ersatzansprüche gegen den Probefahrer müssen Verkäufer oft erst aufwändig vor Gericht erstreiten.

Einige Kfz-Policen enthalten zudem Ausschlüsse für bestimmte Nutzergruppen und machen dabei auch keine Ausnahmen für Probefahrten. In solchen Fällen kann es bei einem Unfall Probleme mit dem Versicherungsschutz geben. Prinzipiell sind jedoch auch fremde Fahrer während einer Probefahrt durch die fahrzeugeigene Versicherung abgesichert – vorausgesetzt, es handelt sich nachweislich um eine Probefahrt. Das muss dann im Zweifel auch vor Gericht zu belegen sein.

In jedem Fall hat sich ein Fahrzeugeigner vor einer Probefahrt zu vergewissern, dass der Kaufinteressent über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Sicherheitshalber kann man diese kopieren. Und um sich weiter abzusichern, kann der Fahrzeughalter darauf dringen, dass der Probefahrer ein Pfand hinterlegt, etwa in Form seines Ausweises. Denn es soll auch schon vorgekommen sein, dass Fahrzeuge von einer Probefahrt nicht mehr zurückkamen: In einem solchen Fall handelt es sich dann übrigens nicht um Diebstahl, sondern um eine Unterschlagung, die meist von der Kaskoversicherung abgedeckt wird.

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