Mit Erreichen der Volljährigkeit gilt man zudem juristisch als erwachsen. Bei einigen wichtigen Versicherungen hingegen dürfen sich die jungen Erwachsenen zunächst noch unter dem Schutz der Eltern fühlen. Denn während der Erstausbildung sind grundsätzlich alle volljährigen, unverheirateten Kinder in der Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Hausratversicherung bei ihren Eltern kostenlos mitversichert. Alleinige Einschränkung: Die betreffenden Sprösslinge dürfen nicht berufstätig sein oder gewesen sein.

Die elterliche Haftpflichtversicherung schließt im Übrigen auch diejenigen weiter mit ein, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr einlegen bzw. sich für zwölf Monate zum Bundesfreiwilligendienst melden. Dabei spielt es keine Rolle, ob man diese Dienste direkt nach dem Schulabschluss, während oder direkt nach der Ausbildung antritt. Wehrdienstleistende sind gleichfalls von der Haftpflichtversicherung der Eltern mit geschützt.

Wer nach der Schulzeit daheim auszieht und sich für die Ausbildung eine eigene Bude sucht, kann ebenso noch ohne Mehraufwand auf die Hilfe der elterlichen Hausratversicherung vertrauen. Diese kostenlose Mitabsicherung der eigenen Wohnung gilt sogar ein halbes Jahr über den Abschluss der Erstausbildung hinaus. Einziger Wermutstropfen: Für Schäden, die dem Mitversicherten während dieser Zeit entstehen, kommt die Versicherung nicht in dem vollen Umfang der mit den Eltern vereinbarten Versicherungssumme auf.

Zu einer zeitgemäßen Ausbildung gehören immer öfter auch Auslandsaufenthalte. Doch keine Sorge – die Versicherungen gewähren den Schutz ihrer Haftpflicht- und Hausratpolicen in der Regel weltweit. Hält sich der Auszubildende oder Student jedoch länger als sechs Monate im Ausland auf, sollte er sich über den Fortbestand der Mitversicherung vorsichtshalber bei dem betreffenden Versicherer vergewissern.

Wie im „richtigen“ Leben kann sich auch während der Ausbildungszeit eine Rechtsschutzversicherung als „Gold wert“ erweisen. Hierfür gilt: Bis zu ihrem 25. Lebensjahr erstreckt sich die Police der Eltern auch auf den unverheirateten Nachwuchs – allerdings ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die „Kinder“ kein dauerhaftes eigenes Einkommen erzielen. Der klassische Studentenjob zur Aufbesserung des Taschengeldes fällt dabei nicht in die Waagschale.

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