Fahranfänger haben meist alle Hände voll damit zu tun, während der Ausfahrten mit dem Fahrlehrer möglichst wenig falsch zu machen. Doch da aller Anfang bekanntlich schwer ist, kann es dabei zu Unfällen kommen. Zwar verfügen Fahrschulautos über ein zweites Paar Fußpedale für den Fahrlehrer, über die er nötigenfalls in das Geschehen eingreifen kann, wenn der Fahrschüler „Mist baut“. Aber Fehler der Fahrschüler lassen sich nicht immer ausbügeln, manchmal kommt es eben auch zu einem Unfall. In einer solchen Situation muss sich der Fahranfänger meist keine Gedanken darüber machen, wer für die dabei entstandenen Schäden haftet.

Denn § 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) stellt dazu fest: „Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt“. Somit kommt die Versicherung des Fahrlehrers als Fahrzeugführer für den entstandenen Unfallschaden auf.

Gleiches gilt dann auch für die Fahrten von und zur Führerscheinprüfung sowie die Prüfungsfahrt selbst. Eine Mitschuld kann den Fahrschüler nur treffen, wenn er oder sie bereits einen bestimmten Ausbildungsstand erreicht hat und der Unfall eindeutig aufgrund etwa von Fahrlässigkeit verursacht wurde. Das setzt voraus, dass der Fahrschüler aufgrund seiner fortgeschrittenen Ausbildungssituation und unter Berücksichtigung seiner jeweiligen Fähigkeiten und Kenntnisse den Unfall hätte vermeiden können. Was im konkreten Einzelfall immer zu beweisen wäre.

Auch bei Unterrichtsfahrten mit einem Motorrad trifft den Fahrlehrer bei Unfällen die Haftung. Hier kann er bei Gefahrensituationen zwar nicht noch selbst eingreifen, doch der Lehrer gilt hier ebenfalls als Fahrzeugführer, da der Führerscheinanwärter eben noch nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt.

Bleibt noch die Frage, ob ein Fahrschüler Ansprüche gegen den Fahrlehrer erheben kann, wenn es während einer Ausbildungsfahrt zu einem Unfall kommt? Immerhin wird der Fahrlehrer ja rein rechtlich als Fahrzeugführer behandelt. Dazu verweisen Juristen auf § 8 StVG, der Ansprüche von Insassen untereinander ausschließt. Eine Haftung des Fahrlehrers gegenüber dem Fahrschüler ließe sich demnach nur begründen, wenn dem Ausbilder ein schuldhaftes Verhalten anzulasten wäre. Das müsste der Fahrschüler in einem solchen Fall nachweisen können.

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