Die Vorgaben für die sprachliche Überarbeitung der Versicherungsbedingungen lauteten nach Auskunft des GDV konkret: kürzere Sätze, weniger Fremdwörter, einfache Begriffe, Verben statt Substantive. Zudem sollten die Texte klarer gegliedert sein, kurze Absätze, Zwischenüberschriften und Aufzählungseinschübe aufweisen sowie aussagefähige und zielführende Inhaltsverzeichnisse. Dies alles soll den Versicherungskunden dabei helfen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu einem Vertrag leichter zu verstehen.

Zwar gingen einige Versicherungsunternehmen in dieser Hinsicht schon voran und beauftragten Sprachwissenschaftler damit, Verständlichkeitsbarrieren in den AVB abzubauen. Sie demonstrierten damit, dass es auch nachvollziehbarer geht. So etwa die HUK-COBURG, die bereits 2010 den ehemaligen Richter am Bundesgerichtshof (BGH) und bis März 2008 Versicherungsombudsmann, Professor Wolfgang Römer, als Berater für die sprachliche Überarbeitung der Versicherungstexte hinzuzog – ebenso wie den Bund der Versicherten. Auch andere Unternehmen, wie die Allianz, die Basler Versicherungen oder die Ergo, ließen ebenfalls schon frühzeitig ihre Versicherungsbedingungen allgemein verständlicher formulieren. Doch Verständlichkeitsstudien monierten branchenweit immer noch Defizite in dieser Hinsicht.

Laut GDV sollen mit den nun neu verfassten Musterbedingungen für die Wohngebäude- und Hausratversicherung insgesamt 50 Regelwerke allein für Privatkunden sprachlich überarbeitet worden sein. Dazu gehören demnach auch die Musterbedingungen für Lebens- und Rentenversicherungen, private Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Wohngebäude- und Kfz-Versicherungen sowie Schutzbriefe. Dabei habe sich gezeigt, dass der Spagat zwischen einfacher und rechtssicherer Sprache nicht zu unterschätzen sei, betont der GDV. Auch er ließ sich deshalb bei dieser Aufgabe von Sprachwissenschaftlern unterstützen.

Was dabei herausgekommen ist, macht der Dachverband an signifikanten Vorher-Nachher-Beispielen deutlich. So nahmen sich die Überarbeiter folgende Klausel vor: „Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem nach den Absätzen 3 und 4 berechneten Rückkaufswert enthalten sind, sowie einen Überschussanteil, soweit ein solcher nach § 2 Absatz 3 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist. Außerdem erhöht sich der Auszahlungsbeitrag bei einer Kündigung vor Rentenzahlungsbeginn ggf. um die Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 3b zugeteilten Bewertungsreserven.“ Im Sinne der Vorgabe „so einfach und klar wie möglich“ liest sich das jetzt wie folgt: „Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags setzt sich die Überschussbeteiligung zusammen aus:

  • den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag enthalten sind,
  • dem Schlussüberschussanteil nach § 2 Absatz 3 und
  • den Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 3b zuzuteilenden Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.“

Daraus sollte nun auch ein durchschnittlicher Versicherungskunde schlau werden können.

Links

Den Recherche-Tipp jeden Mittwoch als E-Mail

Hinweise zum Datenschutz: Bei der Anmeldung werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht. Die Austragung aus unseren Verteilern ist jederzeit mit einer formlosen E-Mail an info@goslar-institut.de möglich.