Als erste Reaktion sollte man über Notruf 110 die Polizei informieren. Die kann dann nämlich auch sicherstellen, dass das Fahrzeug nicht wegen falschen Parkens oder aufgrund unzureichender Sicherung – etwa einem offenen Fenster – abgeschleppt und sichergestellt wurde. Handelt es sich tatsächlich um einen Diebstahl, ist sofort schriftlich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dazu sind der Fahrzeugschein/die Zulassungsbescheinigung des betreffenden Fahrzeugs und der Personalausweis erforderlich. Von der Anzeige sollte man sich eine schriftliche Kopie aushändigen lassen, um diese bei der Versicherung und dem Straßenverkehrsamt vorlegen zu können.

Gleich nach der Polizei muss schnellstmöglich die Versicherung informiert werden. Dazu verpflichten die Versicherten die Vertragsbedingungen. Am einfachsten teilt man den Schaden seinem Versicherer über dessen Schadentelefon mit. Danach sendet jener dem Geschädigten ein Formular zur schriftlichen Schadensanzeige zu. Sowohl bei dieser Auskunft wie auch bei der polizeilichen Diebstahlsanzeige sollte der Betroffene auf möglichst präzise und korrekte Angaben zum Tathergang, dem Fahrzeug und auch möglicherweise mit entwendeten Gegenständen achten. Befanden sich in dem gestohlenen Auto EC- und/oder Kreditkarten, sind diese schnellstens über die einheitliche Sperr-Notrufnummer der Banken (aus dem Inland: 116 116/aus dem Ausland +49 116 116 oder +49 30 4050 4050) zu sperren.

Den Diebstahl des betreffenden Fahrzeugs deckt eine abgeschlossene Kaskoversicherung ab. Sie schließt ebenfalls Zubehörteile mit ein, wenn diese fest eingebaut waren. Dagegen sind lose im Fahrzeug liegende Gegenstände, wie etwa Mobiltelefone, Fotoapparate, Taschen etc. nicht versichert. Daher auch immer wieder der Rat: Keine Wertgegenstände im Auto zurücklassen! Wer über eine Hausrat- und/oder Gepäckversicherung verfügt, sollte diese allerdings über mit dem Auto entwendete Gegenstände informieren. Handelt es sich bei dem verschwundenen Fahrzeug um ein geleastes oder finanziertes, ist auch das involvierte Finanzinstitut über den Verlust zu unterrichten.

Wenn das gestohlene Fahrzeug nach zwei Wochen nicht wieder aufgetaucht ist und die Aussichten schlecht sind, dass es kurzfristig gefunden wird, sollte man es abmelden. Denn so lassen sich weitere Ausgaben für Kfz-Steuer und Versicherungsprämien vermeiden. Für die Abmeldung beim zuständigen Straßenverkehrsamt wird dann die Kopie der polizeilichen Diebstahlsanzeige benötigt, ebenso der Kfz-Brief und der Kfz–Schein.

Gut zu wissen: Das entwendete Fahrzeug bleibt nach der Diebstahlsanzeige noch einen Monat lang Eigentum des Versicherten. Das bedeutet, dass er sein Fahrzeug in diesem Zeitraum wieder zurücknehmen muss, wenn es denn aufgefunden wird. Deshalb sollte man sich während dieser Zeit noch kein Ersatzfahrzeug zulegen – es sei denn, man wollte ohnehin zwei haben.

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