Mittlerweile häufen sich auch die Berichte über Wettrennen in geschlossenen Ortschaften. Dabei finden die Beteiligten nicht nur spontan an einer roten Ampel zu einem „Kräftemessen“ zusammen. Vielfach verabreden Speed-Junkies sich ebenfalls zu regelrechten Wettfahrten auf innerstädtischen Verkehrswegen, um ihr Ego zu hätscheln. Als Vorlagen dafür dienen Szenen aus sinnfreien Actionfilmen über unbesiegbare PS-Heroen/innen in getunten Autos.

Wo auch immer die Lust am Geschwindigkeitsrausch herkommt, der Gesetzgeber hat dafür kein Verständnis. Entsprechend wurde 2017 ins Strafgesetzbuch (StGB) in den § 315d der Tatbestand der verbotenen Kraftfahrzeugrennen aufgenommen. Demnach wird bestraft, wer an illegalen Autorennen teilnimmt, wer ein solches veranstaltet, aber auch wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos ein Geschwindigkeitslimit missachtet und rast, ohne an einer Wettfahrt mit anderen beteiligt zu sein. Seitdem gelten illegale Autorennen gemäß § 315 d StGB als Straftat und nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit.

Dies schlägt sich ebenfalls in den entsprechenden Strafandrohungen nieder. Danach wird Kraftfahrern, die wegen eines illegalen Autorennens verurteilt werden, in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe muss demnach jemand rechnen, der ein illegales Autorennen ausrichtet oder durchführt, daran teilnimmt oder der mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. 

Gefährdet ein Raser dabei andere Menschen oder Gegenstände von erheblichem Wert, kann ihm bei erkannter Fahrlässigkeit auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen. Wird dem Täter vorsätzliches Handeln zuerkannt, ist eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine entsprechend hohe Geldstrafe möglich. Wer durch seine Raserei Menschen tötet oder schwer verletzt, kann bis zu zehn Jahre hinter Gitter kommen.

Darüber hinaus sieht der § 315 f StGB vor, dass das Tatfahrzeug eines Rasers oder Teilnehmers an illegalen Autorennen unmittelbar nach der Tat beschlagnahmt bzw. auch eingezogen werden kann. Einziehung bedeutet in dem Fall, dass das Eigentum an dem Fahrzeug auf den Staat übergeht. Hierbei ist besonders zu beachten, dass sich das betreffende Kraftfahrzeug gar nicht im Eigentum des Täters befinden muss. Vielmehr können ebenfalls Fahrzeuge, die für ein Rennen benutzt wurden, eingezogen werden, die nicht dem Raser gehören.

Wie sehr sich unterdessen die Einstellung Rasern und illegalen „Rennfahrern“ gegenüber verändert hat, machen jüngste Urteile deutlich, in denen die Angeklagten des Mordes für schuldig befunden und zu entsprechend langen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. So bestätigte der Bundesgerichtshof Mitte vergangenen Jahres das Urteil gegen einen sogenannten Kudamm-Raser, der bei einem Autorennen den Tod des Fahrers eines unbeteiligten Pkw verschuldete (4 StR 482/19). Dazu befanden die Richter, dass sich der unfallbeteiligte Raser wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht habe. Der Täter wurde mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe belegt. Und Anfang 2021 verurteilte das Landgericht Berlin den zweiten Kudamm-Raser wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren.

Das zeigt, dass man als Raser, schneller als einem lieb ist, nachhaltig ausgebremst werden kann.

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