Ausgelöst hatte die höchstrichterliche Bewertung eine Autofahrerin, die ein Jahr nach dem Kauf Rostschäden an ihrem Gebrauchtwagen feststellte. Sie sprach den Verkäufer des Autos darauf an und wollte von ihm die Kosten für die Beseitigung der Schäden ersetzt haben. Doch der Händler zog sich hinter die sogenannten „unverbindlichen Empfehlungen des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)“ zurück, die dem Kaufvertrag zugrunde lagen. Danach hatte der Autohändler seine Gewährleistungspflicht auf ein Jahr verkürzt.

Das ist jedoch nicht zulässig, wie die Karlsruher Richter nun deutlich machten. Denn der BGH lehnte eine solche Verminderung der gesetzlich vorgesehenen Frist durch eine Klausel im Kaufvertrag als unwirksam ab. Begründung: Verstoß gegen das Transparenzgebot. Oder andersherum: Die Regelungen zu Schadensersatzansprüchen in den Kaufverträgen von Gebrauchtwagen müssen auch für juristische Laien verständlich sein. Dies gilt ebenfalls – und insbesondere – für Haftungsausschlüsse und Verjährungsfristen.

Doch Achtung, das Karlsruher Urteil betrifft vor allem kommerzielle Autohändler. Zudem ist eine solche Gewährleistungspflicht nicht mit einer Garantiezusage gleichzusetzen. Als typische Mängel, bei denen die Gewährleistung greift, gelten etwa Schäden am Motor oder Getriebe. Verschleißmängel hingegen deckt die Gewährleistung nicht ab.

Grundsätzlich haben Autokäufer in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf die besseren Karten: In diesem Zeitraum muss nämlich der Verkäufer des Fahrzeugs im Zweifel nachweisen, dass ein zur Diskussion stehender Mangel bei der Übergabe noch nicht bestand. Danach dreht sich die Beweislast zuungunsten des Käufers um. Dann liegt es nämlich an ihm, den Beweis zu erbringen, dass das Fahrzeug den reklamierten Fehler schon bei der Übergabe aufwies.

Wer also Probleme mit seinem „Gebrauchten“ hat und sich nicht sicher ist, ob er dafür den Verkäufer in Anspruch nehmen kann, sollte den entsprechenden Vertrag sicherheitshalber von einem Fachmann checken lassen. Auch dabei kann sich eine Rechtsschutzversicherung als hilfreich erweisen.

Links

Den Recherche-Tipp jeden Mittwoch als E-Mail

Hinweise zum Datenschutz: Bei der Anmeldung werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht. Die Austragung aus unseren Verteilern ist jederzeit mit einer formlosen E-Mail an info@goslar-institut.de möglich.