Dies gilt auch, wenn der Kaufvertrag Klauseln enthält, nach denen die Garantieleistungen an die Verpflichtung gebunden sind, dass alle Arbeiten an dem Fahrzeug während der Garantiezeit in Vertragswerkstätten des Herstellers durchgeführt werden. Eine solche Einschränkung benachteilige den Gebrauchtwagenkäufer und sei daher unwirksam, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 206/12). Beim Kauf eines Neuwagens bleibt es hingegen dabei: Bietet der Hersteller eine kostenlose zusätzliche Garantie an, kann er diese an die Gegenleistung koppeln, dass der Wagen in Vertragswerkstätten gewartet wird.
Die Karlsruher Richter gaben in ihrem Urteil einem Autofahrer recht, der in einem Autohaus einen Gebrauchtwagen mit einjähriger Garantie erstanden hatte. Der Mann kam den Service- und Inspektionsvorgaben des Herstellers zwar nach, ließ einen Wartungsdienst jedoch in einer freien Werkstatt durchführen, mit der er nach eigener Aussage schon seit Längerem zufrieden ist. Als dann einige Zeit später – noch während der vereinbarten Garantiezeit – eine Reparatur an dem Auto erforderlich wurde, lehnte es der Garantiegeber ab, die dabei entstandenen Kosten zu übernehmen. Begründung: die Inspektion in der freien Werkstatt.
Der Bundesgerichtshof jedoch erklärte die Wartungsklausel der Garantie-Versicherung für unwirksam, da sie die Gewährleistung grundsätzlich bei jedem Versäumnis des Garantienehmers ausschließe, gleich ob der Schaden dadurch entstanden sei oder nicht. Darin sahen die Richter eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Gebrauchtwagenkäufers.