Laut einer aktuellen Umfrage halten 61 Prozent der Bundesbürger ein solches Aufzeichnungsgerät für hilfreich, weil sie erwarten, damit bei einem Schaden oder Unfall ihre Sicht der Dinge besser belegen zu können. 68 Prozent der Befragten sehen in der Dashcam grundsätzlich ein probates Instrument zur Rekonstruktion und Aufklärung von Unfallvorgängen. Insgesamt machte die Umfrage deutlich, dass die Autofahrer den Nutzen der Kameras vor allem in der Dokumentation von Beweisen zur eigenen Absicherung sehen. Als weitere Argumente für die Dashcam nannten einige Befragten darüber hinaus, dass durch die gegenseitige Überwachung Verkehrsdelikte und Straftaten vermindert werden könnten.

Bislang fehlt allerdings ein eindeutiger rechtlicher Rahmen für die Nutzung solcher Kameras bzw. ihrer Aufnahmen. Zwar sind Dashcams im Auto nicht grundsätzlich verboten. Doch nach dem Datenschutzrecht dürften sie im Prinzip nur bei einem konkreten Schadensfall oder Unfall eingeschaltet werden. Das ist unrealistisch. Jedoch darf selbst die Polizei Videokameras nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verwenden.

Auch bei Gerichtsverfahren ließ sich bislang keine eindeutige Linie zu Aufzeichnungen von Dashcams erkennen: Einige Richter erkannten die Filme als Beweismittel an, andere lehnten sie ab. Grund genug für den jüngsten deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar, sich dieses Problems anzunehmen. Aus den dortigen Diskussionen destillierten die Fachleute einige Empfehlungen heraus: Danach sollte möglichst eine EU-weit einheitliche Reglung auf der Basis des europäischen Datenschutzrechts her. Sie könnte einen Kompromiss zwischen den Anforderungen des Datenschutzes und dem Beitrag der Kameras zur Beweissicherung vorsehen, indem die Hersteller sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten nach einem bestimmten kurzen Zeitraum immer wieder überschrieben und somit gelöscht werden. So ließe sich bei einem Unfall auf das entsprechende anlassbezogene Filmmaterial zugreifen, aber gleichzeitig verhindern, dass Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten missbräuchlich verwendet werden. Auf jeden Fall müsste die rechtliche Vorgabe aus Sicht der Verkehrsjuristen Privatpersonen nachdrücklich untersagen, das Verkehrsgeschehen permanent filmisch zu überwachen.

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