Gerade in Innenstadtbereichen ist der Parkraum vielfach sehr knapp. Da nehmen manche Autofahrer die Möglichkeit eines „Knöllchens“ in Kauf, wenn sie eine Chance sehen, ihr Fahrzeug für eine Erledigung kurz abzustellen. Wenn dies ohne Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschieht, drohen meist auch tatsächlich nur Geldbußen von 10 Euro. Wer durch sein Falschparken jedoch andere Verkehrsteilnehmer behindert oder sein Fahrzeug im Halteverbot bzw. im eingeschränkten Halteverbot abstellt, muss schon 15 Euro einkalkulieren. Gleiches kostet das Überziehen der Parkzeit an einer Parkuhr oder eines Parkscheins um mehr als 30 Minuten. Dabei gilt: Mit zunehmender Überziehung bzw. Behinderung steigt die Höhe des Bußgeldes bis auf mögliche 35 Euro. Bei Behinderungen werden für Falschparker meist gleich 30 Euro fällig. Auch Parken in der zweiten Reihe, um sich „nur schnell ein Eis zu holen“, kann das Naschwerk um bis zu 35 Euro verteuern.

Wer mit seinem falsch geparkten Fahrzeug Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder eines Rettungsdienstes behindert, wird mit bis zu 65 Euro zur Kasse gebeten. Als „Bonus“ gibt es einen Punkt im Flensburger Zentralregister obendrauf. Ein solcher Eintrag blüht auch denjenigen, die das grundsätzliche Parkverbot auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ignorieren.

Richtig tief in die Tasche greifen müssen Autofahrer, deren Fahrzeug abgeschleppt wurde, weil es verbotenerweise eine Feuerwehreinfahrt, einen Gehweg, Fußgängerüberweg, eine Fußgängerzone, einen Anwohner- bzw. Behindertenparkplatz oder eine Bushaltestelle zuparkte. Dann werden die Abschleppkosten sowie zusätzlich Verwaltungsgebühren der jeweiligen Kommune plus ein Bußgeld fällig. Das kann sich unterm Strich leicht auf einige Hunderter summieren.

Somit wird ein freier Parkplatz schnell zu einem so „wertvollen Gut“, dass sich manche Verkehrsteilnehmer dazu veranlasst sehen, es sich freihalten zu lassen, bis sie selbst in der Lage sind, ihr Fahrzeug darauf abzustellen. Zu einer solchen „Blockade“ ist jedoch niemand berechtigt. Im Gegenteil: Das Freihalten eines Parkplatzes durch eine Person oder Gegenstände stellt eine gebührenpflichtige Ordnungswidrigkeit dar. Nach Auffassung einiger Gerichte ist es anderen Autofahrern sogar gestattet, sich gegen eine solche Nötigung zu wehren, indem die blockierende Person vorsichtig und ohne sie zu gefährden weggedrängt wird. Doch Achtung: Bei der Beurteilung solcher Tatbestände gehen die Meinungen der Richter zum Teil auseinander!

Das „Recht“ auf einen Parkplatz misst die Rechtsprechung übrigens demjenigen zu, der sich als Erster unmittelbar an dem Parkraum befindet. Das trifft nicht beim Warten auf der Gegenfahrbahn zu. Wer meint, sich vor dem Wartenden noch schnell in die frei werdende Parklücke hineindrängeln zu müssen, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

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