Eigentlich nicht, sagen Verkehrsrechtler. Zwar gibt es keinen Paragrafen in der Straßenverkehrsordnung (StVO), der ein solches Durchschlängeln ausdrücklich untersagt. Doch das Zusammenwirken einiger Vorgaben der StVO schließt ein Passieren von Autos im Stau oder in stockendem Verkehr rechtlich aus. Oder anders formuliert, macht es strafbar.

Da ist zunächst das Verbot, rechts zu überholen. Von dieser Verkehrsregel darf nur eine Ausnahme gemacht werden, wenn für das Rechtspassieren ein freier Fahrstreifen zur Verfügung steht. Damit ist auf einer Autobahn aber keinesfalls der Seitenstreifen gemeint. Somit ist für Motorradfahrer rechtlich einwandfreies Überholen nur auf der ganzen linken Fahrbahn möglich, die bei einem Stau in der Regel aber auch mit Fahrzeugen gefüllt ist.

Zudem ist bei der Vorbeifahrt links außen zu beachten, dass beim Überholen ein Mindestabstand zum Nebenfahrzeug von einem Meter eingehalten werden sollte. Diesen Sicherheitsabstand zu gewährleisten, dürfte Bikern jedoch schwerfallen. Und auch ein drittes, nicht selten zu beobachtendes Verhalten von Motorradfahrern bei Autoschlangen auf mehrspurigen Straßen ist untersagt: das „Slalomfahren“ zwischen den sich stauenden Fahrzeugen. Dagegen hat die StVO auch den Einwand, dass nicht zwischen zwei Fahrspuren gefahren werden darf.

Unterm Strich kann es ein Zweiradfahrer also anstellen, wie er will, wenn er sich zwischen Autoschlangen durchschlängelt, verstößt er gegen geltendes Recht. Und das kann teuer werden, selbst wenn der Biker größte Vorsicht walten lässt. Je nach Einschätzung der Sachlage können bis zu 250 Euro, zwei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei und 1 Monat Fahrverbot fällig werden. Darüber hinaus muss ein Motorradfahrer davon ausgehen, dass ihm immer eine Mitschuld zuerkannt wird, wenn er beim Überholen in einem Stau oder bei zäh fließendem Verkehr in einen Unfall verwickelt wird.

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