Deshalb legen Fachleute Autofahrern auch immer wieder eindringlich nahe, ihr Fahrzeug nicht unverschlossen stehen zu lassen, schon gar nicht in ruhigen Seitenstraßen oder an schlecht einsehbaren Stellen, und zudem keine Wertsachen im Fahrzeug liegen zu lassen. Diese Ratschläge dienen nicht nur dazu, sich gegen den Ärger zu wappnen, der immer mit einem Autodiebstahl verbunden ist. Die Tipps sollen auch verhindern, dass es gegebenenfalls zu Problemen mit der Versicherung kommt. Denn die checkt sehr wohl, unter welchen Umständen das Eigentum des Versicherungsnehmers aus dem Auto abhandengekommen ist – und zahlt in bestimmten Fällen nicht.

Grundsätzlich kommt für gestohlene Gegenstände aus einem Auto durch gewaltsames Öffnen die Hausratversicherung auf. Dies gilt allerdings nur, wenn den Versicherten keine Mitschuld aufgrund von Fahrlässigkeit anzulasten ist. Als solche wird jedoch gesehen, wenn ein Autofahrer sein Fahrzeug im „öffentlichen Raum“ parkt und darin Wertgegenstände zurücklässt. Zu solchen Orten zählen nicht nur Straßen und Plätze, sondern auch öffentliche Parkhäuser. Wenn dort das Auto aufgebrochen wird, muss eine Versicherung nicht zwangsläufig für gestohlene Gegenstände bezahlen, die im Wageninneren lagen. Inwieweit der Versicherer seine Leistung kürzt oder gar ganz verweigert, hängt dabei immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab: wie etwa, ob das Auto vorschriftsmäßig gesichert, also verschlossen war.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat 2019 in einem bemerkenswerten Urteil sogar entschieden, dass die Hausratversicherung nicht für aus einem Auto entwendete Gegenstände aufkommen muss, wenn Aufbruchspuren fehlen. Dies gilt demnach selbst für den Fall, dass die Diebe möglicherweise den Verriegelungs-Mechanismus des Fahrzeugs elektronisch manipuliert haben könnten (Az.: 32 C 2803/18 (27)). 

In dem betreffenden Fall hatte der Kläger von seiner Hausratversicherung 3.000 Euro gefordert, weil von unbekannten Tätern aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände gestohlen worden waren, allerdings ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen. Doch hier kam eine Klausel aus den Bedingungen der beklagten Versicherung zum Tragen, nach der diese nur Entschädigung leisten muss, wenn der Diebstahl „durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ begangen wurde. Dem Aufbrechen sollte nach der Klausel „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ entsprechen. Daraufhin weigerte sich der Versicherer, zu zahlen.

Dies zog wiederum eine entsprechende Klage des Kunden nach sich, die jedoch vom Gericht abgewiesen wurde. Begründung in Kurzform: Der Kläger habe mangels Aufbruchspuren ein klassisches „Aufbrechen“ nicht beweisen – und somit auch nicht nachweisen können, dass sein Auto vorschriftsmäßig verschlossen war. 

Interessant sind ebenfalls weitere Anmerkungen des Amtsgerichts in dem Urteil. Denn nach Ansicht der Richter konnte der Kläger auch einen Diebstahl mittels „Relay Attack“ nicht beweisen. Hierbei fangen Täter das Funksignal eines Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen. Ein solches Vorgehen könne als „unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs“ im Sinne der Klausel angesehen werden, befand das Gericht. Der Kläger konnte demnach aber nicht den Nachweis führen, dass das Auto tatsächlich verschlossen war – und die typischen Verschlussgeräusche bzw. das Aufleuchten der Blinker abgegeben hatte. 

Im Gegensatz dazu erfüllt aus Sicht der Richter das sogenannte Jamming nicht die von der Klausel der Versicherung aufgestellten Bedingungen. Bei diesem kriminellen Vorgehen blockiert der „Jammer“, ein Sender, die Funkfernbedienung des Schlüssels mit der Folge, dass das Fahrzeug gar nicht richtig verschlossen wird. Tatsächlich bleibt das Fahrzeug somit offen. Insofern sei beim „Jamming“ stets die bedingungsgemäße Voraussetzung für den Versicherungsschutz nicht gegeben, meinte das Gericht, weil der Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeug erfolgt sein müsse.

Unstreitig ist andererseits, dass Versicherungen grundsätzlich die Kosten für Reparaturen von Schäden an einem Fahrzeug übernehmen, die durch einen Aufbruch respektive einen Aufbruchsversuch entstanden sind, wie etwa Glasbruch. Ein solcher Glasschaden ist ja häufig als Begleiterscheinung eines „klassischen“ Wagenaufbruchsversuchs zu beklagen. Nicht versichert sind dagegen lose im Fahrzeug liegende Gegenstände, wie etwa Mobiltelefone, Fotoapparate, Taschen etc. Eine Vollkaskoversicherung schließt dabei die Leistungen der Teilkasko mit ein.

Vor diesem Hintergrund rät die HUK-COBURG dringend, auf keinen Fall Wertgegenstände im Auto zurückzulassen!

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