
Wenn es im Ausland mit dem Auto kracht, kommen zu den üblichen unschönen Folgen eines Unfalls häufig Probleme infolge unzureichender Sprachkenntnisse hinzu. Im „Eifer des Gefechts“ mit dem Unfallgegner und gegebenenfalls auch der örtlichen Polizei werden dann nicht selten Aussagen gemacht, die sich später als kontraproduktiv erweisen können, sich aber nicht mehr zurücknehmen lassen. Deshalb sollte man nie Formulare oder Schriftstücke – insbesondere in fremder Sprache – unterschreiben, die man nicht vollständig verstanden hat.
Hinzu kommt, dass sich die Rechtsbestimmungen des Urlaubslandes, selbst wenn dieses EU-Mitglied ist, in wichtigen Details von denen hierzulande unterscheiden können. So weit ist die Vereinheitlichungstendenz, die den EU-Behörden vielfach unterstellt wird, eben tatsächlich noch nicht gediehen, dass in allen EU-Ländern die gleichen Verkehrsregeln gelten würden. Bislang folgt die Union stattdessen immer noch dem bekannten Motto: Andere Länder, andere Sitten – auch im Verkehrsbereich…
Weiter nationale Unterschiede
Europaweit weitgehend vereinheitlicht ist dagegen die Schadensregulierung. Dennoch existieren nach wie vor nationale Unterschiede, wie das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) warnt. Dies gilt z. B. für die Deckungssummen und den Umfang der Schadensregulierung. Letztere richtet sich in der Regel nach dem Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat. Aus welchem Land der Unfallgegner kommt und in welchem Land seine Versicherung ihren Sitz hat, ist dabei meist unerheblich.
Am Unfallort selbst verhält man sich zunächst so wie von daheim gewohnt: Warnblickanlage an, Unfallort absichern, wenn nötig erste Hilfe leisten. Danach sollte man sicherheitshalber die Polizei rufen, insbesondere dann, wenn jemand verletzt oder der Sachschaden absehbar hoch ist. In einigen Ländern, wie etwa Frankreich, ist die Polizei allerdings nicht verpflichtet, Bagatellunfälle aufzunehmen, wie der ADAC hinweist. In anderen Ländern müssen die Ordnungshüter hingegen bei jedem Sachschaden gerufen werden.
Ein deutscher Kraftfahrer, der durch einen Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug im Ausland geschädigt wird, muss seine Ansprüche direkt bei dem ausländischen Haftpflichtversicherer des ausländischen Fahrzeugs geltend machen. Dabei ist für die Regulierung das Recht des jeweiligen Unfallorts bzw. -landes maßgeblich. Schäden, die das entsprechende ausländische Recht nicht kennt, wie etwa einen Anspruch auf finanzielle Wertminderung oder einen Nutzungsausfall, müssen danach meist nicht erstattet werden.
Vereinfachte Regulierung
Allerdings ist die Regulierung von Schäden, die bei einem Unfall im Ausland entstanden sind, inzwischen sehr vereinfacht worden. Denn jeder Versicherer in Europa muss für jeden EU-Mitgliedsstaat sogenannte Schadenregulierungsbeauftragte benennen. Wer das im Einzelfall ist, können Geschädigte beim Zentralruf der Autoversicherer unter der kostenfreien Servicerufnummer (0800) 2502600 erfahren. Grundsätzlich ist es so bei einem Verkehrsunfall in einem EU-Land, der Schweiz, Norwegen, Großbritannien, Island oder Liechtenstein möglich, die eigenen Ansprüche in Deutschland geltend zu machen.
Eine wichtige Voraussetzung, damit dies so geschmeidig wie möglich abläuft, ist der Europäische Unfallbericht. Dieser Vordruck dient dazu, sowohl einen Unfallhergang als auch etwaige Schäden am Fahrzeug möglichst unkompliziert und eindeutig zu dokumentieren. Außerdem soll damit die Aufnahme eines Unfallschadens zwischen Autofahrern erleichtert werden, die nicht dieselbe Sprache sprechen. Zu diesem Zweck gibt es zu diesem europaweit identischen Formular Ausfüllhilfen in verschiedenen Sprachen. Deshalb sollte man bei Fahrten ins Ausland, aber nicht nur, diesen Bericht immer mit sich führen.
Links
- https://www.finanztip.de/rechtsschutzversicherung/verkehrsrechtsschutz/
- https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/unfall-schaden-panne/unfall/ausland/
- https://www.gdv-dl.de/kompetenzen/services-fuer-alle-versicherungssparten/zentralruf-der-autoversicherer
- https://www.dieversicherer.de/versicherer/auto/news/europaeischer-unfallbericht-142322