Dazu vorweg die klare Aussage: Der Bußgeldkatalog sieht nicht nur für Kfz-Fahrer Verwarn- und Bußgelder vor. Auch Fahrradfahrer müssen mit entsprechenden Konsequenzen rechnen, wenn sie gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Und die StVO bestimmt eindeutig, dass Fahrradfahrer genauso wie E-Scooter-Fahrer, Autofahrer und Fußgänger, zu den Verkehrsteilnehmern zählen. Daher können Verstöße gegen die StVO von Radfahrern ebenfalls mit Bußgeldern, Punkten und sogar teilweise mit Fahrverboten geahndet werden. Vor allem seit der sogenannten Punktereform kommen gegebenenfalls empfindliche Strafen auf Radler zu.

Und wie hoch sind die Bußgelder im Fahrrad-Bußgeldkatalog? Er sieht für Radfahrer in der Regel Sanktionen zwischen 5 bis 35 Euro vor. Allerdings gibt es auch einige Verstöße, die mit deutlich höheren Strafen geahndet werden: wie etwa Rotlichtdelikte oder Verkehrsgefährdung durch ein nicht verkehrssicheres Fahrrad. Ab einem Bußgeld von 60 Euro gehört ferner ein Eintrag im Zentralregister in Flensburg mit mindestens einem Punkt zu den vorgesehenen Pönalen für Radler. Darüber hinaus weist der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) darauf hin, dass sich zu einem schriftlichen Bußgeldbescheid auch noch Gebühren und Zustellungskosten in Höhe von 28,50 Euro addieren können.

An dieser Stelle sei kurz auf die Kriterien für ein verkehrssicheres Fahrrad verwiesen. Um ein solches handelt es sich, wenn die Ausstattung des Rades den Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entspricht. Die schreibt für ein verkehrssicheres Fahrrad unter anderem eine Klingel, zwei getrennte Bremsen und verschiedene Beleuchtungseinrichtungen vor. Wer mit einem Fahrrad unterwegs ist, das diesen Ansprüchen des Gesetzgebers nicht genügt, fährt mit einem nicht verkehrssicheren Fahrrad und riskiert dadurch ein Verwarngeld zwischen 20 und 35 Euro. Und wenn man mit einem nicht verkehrstauglichen Fahrrad einen Unfall baut und dabei einen anderen Verkehrsteilnehmer schädigt, ist es möglich, dass Schadensersatz zu leisten ist oder die eigene Privathaftpflichtversicherung eine Regressforderung stellt. So können – je nach Schwere des Unfalls – erheblich mehr Kosten zusammenkommen als die Bußgelder, die für Fahrradfahrer gelten.

So positiv Radfahren für die Umwelt und auch die eigene Gesundheit sein mag, manche Radler bringen andere Verkehrsteilnehmer durch eine ausgesprochen rücksichtslose Fahrweise gegen sich auf: etwa, wenn sie rote Ampeln ignorieren, verkehrswidrig entgegengesetzt durch Einbahnstraßen fahren sowie mit hoher Geschwindigkeit an Passanten vorbeirauschen oder durch Fußgängerzonen flitzen. Mitunter vermitteln solche Radfahrer den Eindruck, als seien sie der Ansicht, dass Regeln nur für andere Verkehrsteilnehmer gelten. Das sieht der Gesetzgeber allerdings anders. Deshalb gibt es, um verkehrserzieherisch auf Fahrradfahrer einwirken zu können, auch einen Bußgeldkatalog fürs Fahrrad mit entsprechenden Strafen bei Verkehrsverstößen. Danach können Radler, entgegen der landläufigen Meinung, bei schweren Verkehrsordnungswidrigkeiten ebenfalls Punkte in Flensburg sammeln.

Somit bleibt „Rowdytum auf dem Fahrrad“ auch nicht immer frei von Konsequenzen für den PKW-Führerschein. Und für Radfahrer ohne Fahrerlaubnis kann ebenfalls ein Punktekonto in Flensburg eröffnet werden. Wer dann später doch den Führerschein machen möchte, kann durch solche Eintragungen nicht unerhebliche Probleme bekommen. Grundsätzlich sollen die Strafen für Radfahrer jedoch – wie bei Kraftfahrern auch – vor allem der Sicherheit dienen und Unfällen vorbeugen.

Wie bei Autofahrern kann bei Verkehrsdelikten von Radfahrern über Verwarnungsgelder hinaus je nach Tatbestand ein Bußgeldverfahren eröffnet werden. Dazu wurde der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog fürs Fahrrad eingeführt, um für ähnliche Verkehrsverstöße auch vergleichbare Sanktionen verhängen zu können. Er soll als Orientierungsrahmen für die Behörden dienen und sie bei der Festsetzung von Bußgeldern bzw. Punkten unterstützen. Dieser Bußgeldkatalog sieht zwar keine Fahrverbote fürs Fahrrad vor, jedoch können eine riskante Fahrweise und rücksichtsloses Fahren mit dem Rad gleichfalls den Führerschein kosten.

Der Verlust der Fahrerlaubnis kann zum Beispiel drohen, wenn man mit über 1,6 Promille Rad fährt. Und schon bei einem Promillewert über 0,3 können die Behörden Strafanzeige stellen, wenn ein Radfahrer durch eine unsichere Fahrweise auffällt. Dann kann auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zur Feststellung der Fahreignung angeordnet werden. Insofern dürfte sich die vielfach verbreitete Meinung, der Heimweg mit dem Rad wäre auch angetrunken noch möglich, gegebenenfalls als riskant herausstellen.

Weitere wichtige Tatbestände aus dem Bußgeldkatalog fürs Fahrrad betreffen Rotlichtverstöße, nicht angepasste Geschwindigkeit und die Nutzung von Handys auf dem Rad. Letzteres beinhaltet das Telefonieren mit dem Handy in der Hand ebenso wie das Tippen von Nachrichten oder das Suchen von Musik. All das ist nicht gestattet. Erlaubt ist dagegen, beim Fahrradfahren Musik zu hören, wenn dadurch nicht der Verkehr oder die Umgebung gestört werden.

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