So registrierten die Statistiker 2022 genau 38.771 Unfälle unter Alkoholeinfluss. Zum Vergleich: Im Zeitraum von 2015 bis 2019 lagen diese Zahlen in der Regel zwischen 34.000 und 36.000. Während der Corona-Pandemie, als Lockdown, Homeoffice und Homeschooling das Verkehrsaufkommen insgesamt spürbar sinken ließen, gingen die Alkoholunfälle auf unter 33.000 zurück. Im vergangenen Jahr schnellte deren Zahl dann wieder hoch auf über 38.000. Das bedeutet ein Plus von 19 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Nach Angaben von Statista waren im Jahr 2022 alles in allem rund 167.000 Alkohol- und Drogenverstöße im Straßenverkehr zu verzeichnen.

Dabei sollte sich eigentlich inzwischen herumgesprochen haben, dass es sich bei Alkohol am Steuer nicht um ein sogenanntes Kavaliersdelikt handelt. Denn wer alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug bewegt, stellt ein Risiko für die allgemeine Verkehrssicherheit dar und setzt die Gesundheit oder sogar das Leben anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel. Deshalb ahndet das Verkehrsrecht Alkohol- und Drogendelikte im Straßenverkehr auch besonders streng. Zudem droht bei solchen Verstößen ein eingeschränkter Versicherungsschutz.

In Deutschland gilt grundsätzlich eine Promillegrenze von 0,5. Ein absolutes Alkoholverbot besteht für Fahranfänger in der Probezeit und Personen bis zum 21. Geburtstag. Wer trotzdem unter Alkoholeinfluss fährt und zum ersten Mal erwischt wird, muss sich auf ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro, einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg, die Pflichtteilnahme an einem Aufbauseminar sowie eine Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre gefasst machen.

Auch Bus- und Taxifahrer sowie Gefahrgutfahrer dürfen übrigens keinen Alkohol zu sich nehmen, wenn sie am Straßenverkehr teilnehmen. Ihnen können bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift Geldbußen bis zu 50.000 Euro drohen.

Was bedeutet nun die 0,5-Promillegrenze konkret? Wenn ein Fahrer mit 0,5 bis 1,09 Promille im Blut bei einer Kontrolle keine weiteren Auffälligkeiten zeigt, begeht er wegen Alkoholisierung eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall drohen beim erstmaligen Verstoß 500 Euro Geldbuße, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.

Wer mit mindestens 1,1 Promille ein Kraftfahrzeug lenkt, gilt als absolut fahruntüchtig. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Fahrer offensichtlich unter Alkoholeinfluss steht oder sich sogar noch als fahrtüchtig einschätzt, wie der ADAC erläutert. Es zählt nur der festgestellte Grad der Alkoholisierung anhand der Blutanalyseergebnisse. Und ab mindestens 1,1 Promille macht man sich definitiv strafbar.

Im Gegensatz dazu gibt es den Tatbestand der relativen Fahruntüchtigkeit: Ergibt die Blutuntersuchung bei einem Fahrer zwischen 0,3 und 1,09 Promille und zeigt dieser bei der Kontrolle Ausfallerscheinungen, etwa weil er in Schlangenlinien fährt oder alkoholbedingt einen Unfall verursacht, gilt er als relativ fahruntüchtig. Somit kann sich ein Fahrzeuglenker bereits ab 0,3 Promille strafbar machen.

Und strafbar bedeutet eine Geldstrafe, die in Tagessätzen je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters verhängt wird. D. h. die Strafe berechnet sich nach dem monatlichen Nettogehalt des Straffälligen, geteilt durch dreißig. Zudem können Richter bei Wiederholungstätern oder bei alkoholbedingten Unfällen mit schweren Personenschäden eine Freiheitsstrafe mit oder auch ohne Bewährung verhängen.

Allein diese möglichen Konsequenzen sollte vor Augen haben, wer darüber nachdenkt, ob er sich vor der Heimfahrt noch ein weiteres Gläschen gönnt. Im worst case kann auch eine Gefängnisstrafe drohen. Darüber hinaus gilt es, ein weiteres, gegebenenfalls nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko, zu bedenken: Denn unter Umständen verweigert bei einem Autounfall mit Alkohol die Versicherung die Leistung. Und das kann richtig teuer werden…

Kommt es zu einem Unfall unter Einfluss von Alkohol begleicht die Versicherung des betroffenen Fahrers bei weniger als 0,3 Promille in der Regel zu 100 Prozent den Schaden des Unfallopfers. Bei 0,3 bis 1,1 Promille kann der Kfz-Versicherer bis zu 50 Prozent Kürzungen vornehmen. Und bei über 1,1 Promille droht die vollständige Leistungsverweigerung durch die Versicherung.

Übrigens: Auch wenn der Versicherer den Schaden am Auto des Unfallopfers zunächst übernimmt, kann er anschließend eine Summe von bis zu 5.000 Euro von dem alkoholisierten Fahrer zurückverlangen.

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