
Im Wirbel des Alltags gerät schon mal eine Rechnung in Vergessenheit. Sollte nicht passieren, soll aber vorkommen. Davon kann sich wohl niemand freisprechen. Dann folgt das übliche Prozedere: Zahlungserinnerung, Mahnung, gegebenenfalls kommt noch eine zweite Mahnung und dann meldet sich häufig ein Inkassounternehmen, das die offene Forderung außergerichtlich oder gerichtlich für den Gläubiger eintreiben soll.
In dem Fall, den der BGH nun letztinstanzlich zu entscheiden hatte, ging es um einen Energiekunden, dessen Lieferant eine offene Forderung einem Inkassounternehmen übertragen hatte. Dieses meldete die offene Forderung des Energieunternehmens an die Wirtschaftsauskunftei Schufa. Dort erhält einen negativen Eintrag, wer – simpel formuliert – seine Rechnungen nicht bezahlt. Das führt in der Konsequenz zu einer schlechteren Bonität und man bekommt zum Beispiel schwerer Kredite, einen Handyvertrag oder Bestellungen nur noch gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme geliefert.
Erhebliche wirtschaftliche Nachteile
Doch der betroffene Verbraucher war nicht bereit, dies so hinzunehmen: Er klagte auf immateriellen Schadenersatz, da er aufgrund des Negativeintrags bei der Schufa erhebliche wirtschaftliche Nachteile habe hinnehmen müssen. Zur Begründung erklärte der Kläger, die Meldung sei noch vor Ablauf seiner Einspruchsfrist erfolgt und insofern rechtswidrig. Durch den Negativeintrag bei der Schufa habe er erhebliche Einbußen erlitten. Er bewertete die voreilige Meldung bei der Schufa als eine Verletzung seiner Datenschutzrechte und forderte deshalb Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Der Kläger mache geltend, die Meldung der durch den Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung an die Schufa sei rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte, das Inkassounternehmen, zuvor nicht zumindest den Ablauf der Einspruchsfrist abgewartet habe, heißt es nun in der Urteilsbegründung des BGH (Az.: VI ZR 67/23). Der infolge der Meldung der Beklagten von der Schufa erstellte Negativeintrag habe für ihn zu massiven wirtschaftlichen Konsequenzen und Nachteilen geführt, die zum Teil bis in die Gegenwart andauerten.
Was bedeutet das nun konkret? Mit seinem Urteil vom 13. Mai 2025 entschied der BGH, dass bei unberechtigten oder verfrühten Schufa-Einträgen die Betroffenen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz haben. Der BGH habe mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass schon die unberechtigte Datenweitergabe an Auskunfteien wie die Schufa genüge, um einen Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die DSGVO zu begründen, kommentiert Rechtsanwalt Marcel Seifert von der Stuttgarter Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte auf anwalt.de. Dazu sei es nicht notwendig, dass ein Schaden konkret eintrat, macht der Jurist weiter deutlich. Vielmehr reiche schon der Kontrollverlust über die persönlichen Daten für den Schadenersatzanspruch aus.
Kontrollverlust über persönliche Daten
Allein durch den erlittenen Kontrollverlust über die persönlichen Daten sei schon ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO zu begründen, betont Seifert. Das gelte auch dann, wenn die betreffenden Daten nicht zum Nachteil der betroffenen Person missbraucht wurden.
Sein Kollege, der Berliner Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser, sieht in der jüngsten BGH-Entscheidung nicht nur einen Erfolg für den Kläger, „sondern auch ein juristisches Signal mit erheblicher Breitenwirkung für Betroffene unzulässiger Negativmeldungen“. Er hebt als zentrale Aussagen in der Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH hervor, dass die obersten Richter den Ausführungen des Klägers folgten, denen zufolge er durch die ungerechtfertigte Schufa-Meldung viel Aufwand sowie eine Beeinträchtigung seiner Kreditwürdigkeit und damit seines (wirtschaftlichen) guten Rufes hinnehmen musste. Diese Umstände stellten laut BGH bereits eine ausreichende Grundlage für einen ersatzfähigen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO dar, konstatiert der Jurist.
Als weiteren wichtigen Aspekt verweist er darauf, dass der BGH auch den sogenannten Kontrollverlust über personenbezogene Daten als eigenständigen immateriellen Schaden anerkenne – selbst dann, wenn keine nachweisbare Drittverwendung oder ein „Missbrauch“ der Daten erfolgt sei. Diese Linie entspreche der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und werde nun auch vom BGH ausdrücklich übernommen, merkt Dr. Rohrmoser auf anwalt.de an.
Die Bedeutung des BGH-Urteils für Betroffene fasst der zuständige Partner der Kanzlei AdvoAdvice so zusammen: Das Urteil mache unmissverständlich klar, dass negative Meldungen an die Schufa einen Kontrollverlust darstellten, schreibt Dr. Rohrmoser. Positiv findet er, dass der BGH die Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit und den wirtschaftlich guten Ruf einer betroffenen Person als konkreten Schaden anerkenne. Wie weitreichend der Schaden sei, zeige sich dann durch die weitere Verarbeitung durch die Schufa, auch wenn die meldende Stelle darauf keinen konkreten Einfluss habe, fährt der Anwalt fort.
Mögliche Auswirkungen auch auf Schufa?
Nach Einschätzung von Beobachtern ist dieses Urteil nicht nur richtungsweisend für betroffene Verbraucher, sondern kann eventuell auch Folgen für die Schufa haben.
Ein ähnliches Urteil mit vergleichbarer Relevanz für Konsumentinnen und Konsumenten, betreffend immateriellen Schadenersatz wegen Verstoßes gegen Datenschutzrecht, hatte der BGH bereits im Januar dieses Jahres gefällt (Urt. v. 28.01.2025, Az. VI ZR 183/22). Dabei ging es um eine Verbraucherin, die sich in einem noch nicht entschiedenen Streit mit einem Mobilfunkunternehmen darüber befand, ob sie Rechnungen für einen Handytarif begleichen musste. Die Frau hatte ihren Handytarif zu günstigeren Konditionen um 24 Monate verlängert, diese Entscheidung aber kurze Zeit später widerrufen, wie Legal Tribune Online (LTO) berichtet. Demnach stellte der Mobilfunkanbieter seiner Kundin trotzdem mehrfach Beträge in Rechnung, die diese unter Berufung auf ihren Widerruf jedoch nicht bezahlte. Nach mehreren Monaten ließ der Handyanbieter seine Kundin schließlich bei der Wirtschaftsauskunftei Schufa eintragen.
Zwar beantragte das Mobilfunkunternehmen laut LTO keine zwei Wochen später bereits wieder die Löschung des Eintrags. Doch bis es dazu kam sollten ganze zwei Jahre vergehen. Deshalb klagte die Kundin auf Schadenersatz und das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz erkannte diesen Anspruch an. Begründung: Der Mobilfunkanbieter habe seine Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 5 und Art. 6 DSGVO verletzt, indem die Daten an die Schufa gemeldet wurden, obwohl die Forderungen streitig und noch nicht tituliert waren. Dadurch sei die Kreditwürdigkeit der Kundin erheblich herabgesetzt und ihre Teilhabe am Wirtschaftsleben erschwert worden, resümiert LTO die Argumentation der Richter.
Da die Kundin mit der Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung jedoch nicht einverstanden war, legte sie Revision beim BGH ein. Das verhalf ihr zwar nicht zu einer höheren Entschädigungssumme, wie LTO berichtet, doch die Karlsruher Richter bestätigten das Urteil des OLG Koblenz grundsätzlich.
Links
- https://www.hna.de/verbraucher/bgh-faellt-ueberraschendes-schufa-urteil-erhebliche-breitenwirkung-fuer-betroffene-93861395.html
- https://www.anwalt.de/rechtstipps/neue-bgh-entscheidung-zu-schadensersatz-nach-unzulaessigem-schufa-eintrag-250119.html
- https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vizr18322-bgh-immaterieller-schadensersatz-dsgvo-schufa-eintrag
- https://advoadvice.de/wp-content/uploads/2025/07/BGH-Urteil-v.-13.05.2025-VI-ZR-67_23-SchaE.pdf