Eigentlich soll die EU-Verordnung 2017/1151 Autokäufer vor „geschönten“ Kilometerständen bewahren. Danach sind seit September 2017 neue Fahrzeugmodelle systematisch gegen Tachomanipulation zu schützen. Für Neuwagen gilt diese Vorgabe seit September 2018. Doch Automobil-Organisationen wie der ADAC monieren bis heute das Fehlen detaillierter Vorschriften, wie genau dieser Schutz aussehen und wie er gewährleistet werden soll. Dabei stellt sich auch die Frage, ob und wenn ja, welche neutrale Stelle diese Schutzmaßnahmen überprüfen soll.

Dass in dieser Hinsicht nach wie vor erheblicher Handlungsbedarf besteht, haben stichprobenartige Tests des ADAC deutlich gemacht. Danach lassen sich bei zu vielen neuen Autos, die eigentlich ab Werk gegen Manipulation geschützt sein sollten, nach wie vor zu leicht die Tachostände verändern. Möglich machen dies spezielle Geräte zur „Tacho-Justierung“ – so die euphemistische Formulierung der Hersteller. Mit deren elektronischen Instrumenten ist die gewünschte Laufleistung des Fahrzeugs in Sekundenschnelle eingestellt. Und je weniger ein Wagen „runter hat“, desto höher sein Verkaufswert. Nach Berechnungen der Polizei und des ADAC sollen Gebrauchtwagenkäufer auf diese Weise im Schnitt um rund 3.000 Euro geprellt werden, die sie für das manipulierte Fahrzeug zu viel bezahlen. 

Die Bereitschaft mancher Anbieter zum Betrug beim Autoverkauf durch Tachomanipulation wird auch nicht durch die saftigen Strafen gebremst, die auf das Zurücksetzen des Kilometerstandes stehen. So legt der Paragraph 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zum „Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern“ fest, dass, wer den Kilometerstand manipuliert, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe zu belegen ist. Gleiches gilt demnach für den Besitz oder die Herstellung von Software zum Zurückstellen von Tachos. 

Doch in dieser Hinsicht erweist sich der Gesetzgeber ganz offenbar als „zahnloser Tiger“. Denn obwohl er verbietet, den Kilometerstand bei Kraftfahrzeugen zu „frisieren“, ist der Verkauf dafür geeigneter Geräte nach wie vor nicht untersagt. Diese Gesetzeslücke erleichtert es Betrügern weiterhin, ihr verbotenes Tun fortzusetzen. Hinzu kommt, dass die Nutzung der im Internet leicht zu bekommenden Manipulationsgeräte ziemlich simpel ist: Man schließt sie einfach im Auto an die Buchse für die Diagnose-Tools an und kann kurz danach den Tachostand des Fahrzeugs beliebig verändern. Dazu muss der Tacho oder die Armaturenleiste nicht einmal ausgebaut werden. Das lädt geradezu zum Betrug ein …

Wie aber wappnet man sich als Autokäufer gegen solche Abzocke? Zuerst die schlechte Nachricht: „Handwerklich sauber“ durchgeführte Tachomanipulation könnten Werkstätten und die allermeisten Kfz-Sachverständigen nicht entlarven, erklärt der ADAC. Bedeutet dies nun, dass Gebrauchtwagenkäufer Lug und Trug hilflos ausgeliefert sind? Nicht unbedingt. Allerdings bedarf es etwas Einsatzes, um Täuschern auf die Schliche zu kommen. Doch dies ist möglich, und das ist die gute Nachricht.

Zunächst sollte man den Allgemeinzustand des Fahrzeugs mit der angegebenen Kilometerleistung abgleichen: Wenn der Wagen insgesamt zahlreiche Gebrauchsspuren aufweist, ist ein geringer Tachostand auffällig. Sodann heißt es, alle verfügbaren Unterlagen zu dem Auto genau auf Unstimmigkeiten zu checken. Denn Reparaturrechnungen, TÜV-Berichte, Eintragungen im Inspektionsheft und Ölwechsel-Aufkleber enthalten in der Regel Angaben zum Kilometerstand. Anhand solcher Informationen lässt sich – zumindest in groben Zügen – die Historie eines Fahrzeugs nachvollziehen.

Als hilfreich kann es sich ebenfalls erweisen, mit dem Vorbesitzer Kontakt aufzunehmen und ihn zu dem Kaufobjekt zu befragen. Ist er der Verkäufer, wird er sich allerdings nicht so schnell in Widersprüche verstricken. Eine weitere Chance, Tachobetrügern auf die Spur zu kommen, kann darin bestehen, in der Werkstatt den Fehler- und Wartungsintervall-Speicher auslesen zu lassen. Zeigen sich dabei Fehlereinträge, sind diese mit den dazu teilweise protokollierten Kilometerständen im Tacho zu vergleichen.

Und grundsätzlich sollte man sich in den Kaufvereinbarungen nicht mit Angaben wie „Kilometerstand laut Tacho“ oder „Kilometerstand wie abgelesen“ zufriedengeben. Denn solche Aussagen sind weitgehend unverbindlich, wie Experten warnen. Stattdessen empfiehlt es sich, auf einer schriftlichen Angabe zur „tatsächlichen Laufleistung“ im Kaufvertrag zu bestehen.

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