Grundsätzlich gelten für Radler die gleichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung wie für Autofahrer. So auch das Rechtsfahrgebot. Dieses impliziert, dass Radfahrer nicht den Radweg auf der anderen Straßenseite benutzen dürfen. Auch haben sie auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen nichts zu suchen – es sei denn, sie sind nicht älter als zehn Jahre. Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren sind sogar verpflichtet, den „Bürgersteig“ zu befahren. Den Acht- bis Zehnjährigen ist die Benutzung von Gehweg oder Straße freigestellt.

Wer übrigens als Radfahrer gegen die Verkehrsregeln verstößt, muss, wie ein Autofahrer auch, mit einem „Knöllchen“ rechnen. Bei einem Unfall droht ihm gegebenenfalls sogar eine Mitschuld. Das betrifft ebenso Radfahrer, die mit zu viel Alkohol im Blut erwischt werden. Auf sie kann bei einem Unfall oder erkennbaren Ausfallerscheinungen schon bei 0,3 Promille eine Geldstrafe zukommen. Wer mit über 1,6 Promille Blutalkohol Rad fährt, wird – wie im Auto – als absolut fahruntüchtig eingestuft und begeht eine Straftat. Neben einer entsprechenden Strafzahlung kann der Radfahrer dann auch zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung verdonnert werden. Nimmt er an dem „Idiotentest“ nicht teil, ist auch der Führerschein weg.

Zum Schutz der Radfahrer vor Stürzen ist ihnen außerdem untersagt, freihändig, also ohne die Hände am Lenker zu fahren. Zuwiderhandlungen werden ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet. Dagegen sieht es der Gesetzgeber nicht als seine Vorsorgepflicht an, Radfahrern das Tragen eines Sicherheitshelms vorzuschreiben. Auch Musik hören ist auf dem Rad erlaubt, sogar über Kopfhörer, solange die akustische Aufnahmefähigkeit des Radlers dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Benutzung des Mobiltelefons während der Fahrt ist hingegen auch beim Radeln nicht gestattet und wird gegebenenfalls kostenpflichtig bestraft.

Zu Streitereien zwischen Rad- und Autofahrern kommt es vielfach über die Frage, ob Radfahrer die Straße benutzen dürfen oder einen seitlichen Fahrstreifen befahren müssen. Hierzu gilt: Die Pflicht zur Nutzung eines Radwegs besteht nur dann, wenn dieser als solcher mit einem weißen Fahrrad auf blauem Grund gekennzeichnet ist.

Besonders gefährdet sind Radfahrer im Umfeld von Ampeln, Kreuzungen und Einmündungen. Hier werden sie von den Kraftfahrern häufig übersehen. Deshalb empfiehlt die Unfallforschung der Versicherer den Verkehrsplanern, gerade in solchen Bereichen für eine möglichst konfliktfreie Führung, insbesondere der abbiegenden Fahrzeugströme zu sorgen. Aber auch die Radfahrer sollten auf ihre besonderen Risiken, die nicht zuletzt aus den höheren Geschwindigkeiten resultieren, mit denen Radler heutzutage unterwegs sind, gezielt hingewiesen werden.

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