Der Hinweis auf das drohende Bußgeld dürfte vielen Autofahrern neu sein. Doch tatsächlich schreibt der Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, dass Kraftfahrer dazu verpflichtet sind, ausreichend Treibstoff im Tank zu haben, damit ihnen nicht unterwegs der Sprit ausgeht. Sollte sich gar der Eindruck aufdrängen, dass das Liegenbleiben vorsätzlich in Kauf genommen wurde, kann dem Fahrer dies als grobe Fahrlässigkeit angekreidet werden. Daraus kann eine Strafe resultieren. Hierzu kommt es nahezu zwangsläufig, wenn das liegengebliebene Fahrzeug einen Folgeunfall provozierte, etwa weil es nicht vorschriftsmäßig gesichert wurde.

Stellt das Auto mangels Treibstoff seinen Dienst ein und bleibt auf freier Strecke liegen, dann hat der Fahrer die gleichen Maßnahmen zur Absicherung seines Fahrzeugs zu unternehmen wie bei jeder anderen Panne: Das heißt, bei den ersten Anzeichen dafür, dass etwas mit dem Auto nicht stimmt, fährt man mit eingeschaltetem Warnblinker an den rechten Fahrbahnrand. Sodann wird die Gefahrenstelle mit einem Warndreieck kenntlich gemacht. Vor dem Verlassen des Fahrzeugs ist dabei eine Warnweste überzuziehen. Ist das Warndreieck vorschriftsgemäß platziert, bringt man sich möglichst zügig hinter der Leitplanke in Sicherheit, so eine solche am Ort des Geschehens vorhanden ist. Von dort aus kann man dann Hilfe rufen.

Insbesondere bei Pannen auf Autobahnen ist es zudem dringend zu empfehlen, das Lenkrad des liegengebliebenen Autos nach rechts einzuschlagen, sodass die Reifen in Richtung Leitplanke weisen. So lässt sich nämlich verhindern, dass das Fahrzeug auf die Fahrbahn geschoben wird, wenn ein nachfolgender Fahrer von hinten hineinfahren sollte.

Im Bußgeldkatalog sind Geldbußen von 30 bis 75 Euro vorgesehen für nicht vorschriftsmäßig abgesicherte Pannenfahrzeuge. Werden dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder es kommt sogar zu einem Unfall, der mangelhafter Sicherung des liegengebliebenen Autos geschuldet ist, droht zudem ein Punkt in Flensburg. Dies gilt auch für „trocken gefahrene“ Fahrzeuge.

Gerichte haben zudem geurteilt, dass schon allein das Liegenbleiben auf der Autobahn infolge Treibstoffmangels den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen kann. Denn die Richter bewerten die Risiken des Liegenbleibens auf der Autobahn als „enorm“. Das gilt laut Entscheidungsbegründung insbesondere für stark befahrene Strecken mit vielen Anschlüssen und Brückenbauwerken. Deshalb habe sich der Fahrer intensiv darum zu kümmern, dass ausreichend Treibstoff im Tank ist, mahnen die Richter. Wer sich hierbei allein auf die Tankuhr verlasse, begehe einen objektiv schweren Verstoß gegen die gebotene Vorsicht, heißt es in der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts Hamm weiter.

Noch unangenehmer kann sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei einem Unfall in Hinblick auf den Versicherungsschutz auswirken. Denn bei grober Fahrlässigkeit können sich Kaskoversicherungen weigern, die entstandenen Schäden für den Versicherungskunden zu begleichen. Dies bedeutet für den Betreffenden dann, dass er selbst ganz oder teilweise für die Kosten des Schadens aufzukommen hat.

Schon allein vor dem Hintergrund sollte man sich also gut überlegen, ob man das Risiko, mit Spritmangel liegenzubleiben, auf sich nehmen will. Oder ob es nicht doch beruhigender ist, eine Fahrt mit ausreichend gefülltem Tank anzutreten.

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