
Früher kam es noch öfter vor, dass es beim Besuch bestimmter hochrangiger Staatsgäste sogar schulfrei gab, damit auch Kinder die hochrangigen Herrschaften winkend an der Straße begrüßen konnten. Unvergessen sind in diesem Zusammenhang aufsehenerregende Visiten, wie die der Mitglieder von Königshäusern oder besonders populären Staatenlenkern. Dass deren Konvois wie selbstverständlich Vorrang vor dem normalen Straßenverkehr haben oder hatten, dürfte niemand ernsthaft verwundern. Doch wie sieht das bei anderen Autokolonnen aus, etwa wenn etliche Polizeifahrzeuge von oder zu einem Einsatz unterwegs sind? Da kommen manche Verkehrsteilnehmer ins Grübeln, wie sie sich richtig verhalten.
Der Gesetzgeber spricht bei solchen Autokolonnen von einem geschlossenen Verband. Darunter sind demnach mehrere Fahrzeuge zu verstehen, die in einer Kolonne fahren, wie dies auch bei einem Autokorso der Fall ist. Bei einem „richtigen“ Konvoi hingegen, wie ihn Rettungsdienste, Polizei oder Militär häufig bilden, sind alle Fahrzeuge bis auf das letzte auf der Fahrerseite mit einer blauen Flagge ausgestattet. Jenes letzte Fahrzeug ist in der Regel grün beflaggt. Außerdem kann der Konvoi mit gelbem Blinklicht unterwegs oder mit einer Warntafel gekennzeichnet sein. Auch Blaulicht auf den Fahrzeugen darf angeschaltet sein. Fahren mehrere Polizeifahrzeuge in einer Kolonne, fehlt bei ihnen meist eine Flaggen-Kennzeichnung, weil die Autos durch ihr einheitliches Erscheinungsbild zu erkennen sind – und damit auch der Anfang und das Ende des Konvois.
Aber warum ist es eigentlich notwendig oder sinnvoll, dass man eine Fahrzeugkolonne als solche leicht erkennen kann? Weil für solche „Fahrzeugketten“ einige besondere Regeln gelten. Für den Gesetzgeber stellen bereits drei Fahrzeuge, die hintereinanderfahrend gemeinsam unterwegs sind, eine Kolonne dar. Diese gilt jedoch als nur ein Fahrzeug. Daher darf die Kolonne nicht getrennt oder unterbrochen werden, etwa durch Einscheren beim Überholen. Auch das Reißverschlussverfahren gilt bei Konvois nicht. Somit muss ein Autofahrer, der einen Konvoi überholen will, sicher sein, dass er in einem Rutsch an dem gesamten Verband vorbeikommt. Denn er darf nicht zwischen die einzelnen Fahrzeuge einscheren.
Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es nur beim Auffahren auf die Autobahn: Dann können Fahrer, die es nicht schaffen, zügig vor oder hinter einem Konvoi auf die Autobahn aufzufahren, kurzzeitig zwischen einzelne Fahrzeuge der Kolonne einscheren. Sie haben sich aber auch so schnell wie möglich wieder aus dem Konvoi zu entfernen.
Da ein geschlossener Verband rechtlich als ein Fahrzeug angesehen wird, darf er auch bei Rot noch bis zum letzten Fahrzeug über eine Ampel fahren, wenn das erste Fahrzeug diese bei Grün passierte. Gleiches gilt im Kreisverkehr, an Zebrastreifen und Kreuzungen oder beim Reißverschlussverfahren. Eine Kolonne darf stets zusammenbleiben, sie durch „Reinquetschen“ zu unterbrechen ist nicht zulässig. Dennoch sollen laut Straßenverkehrsordnung (StVO) die einzelnen Fahrzeuge eines geschlossenen Verbandes „in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr“ frei lassen – für alle Fälle. Ab mehr als 15 Fahrzeugen sollte übrigens eine zweite, eigenständige Kolonne gebildet werden.
Solche Sonderregeln greifen dagegen nicht für private Autokorsos. Was nicht zuletzt auch daran liegt, dass solche Kolonnen von Privatwagen, wie man sie von Hochzeiten oder als Ausklang von Sportveranstaltungen kennt, eigentlich gar nicht erlaubt sind. Denn laut § 30 StVO sind unnötiger Lärm sowie unnützes Hin- und Herfahren mit Kraftfahrzeugen verboten. Allerdings drückt die Polizei bei solchen besonderen Ereignissen in der Regel ein Auge zu, wenn es nicht übertrieben wird.
Gleiches gilt für die Duldung der damit häufig einhergehenden Hupkonzerte. Die Beteiligten solcher Korsos von Privatfahrzeugen haben sich dabei an alle anderen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu halten. Das betrifft sämtliche Vorfahrtsregelungen, aber auch die Vorgaben zum Anschnallen sowie die zum Herauslehnen aus Fahrzeugen.
Die Nutzung elektronischer Geräte ist für die Fahrer in solchen Privat-Kolonnen natürlich ebenfalls tabu. Wenn man in Schrittgeschwindigkeit unterwegs ist, kann allerdings der Sicherheitsabstand zum Vordermann etwas entspannter gesehen werden. Fahnen oder sonstiger Schmuck des Autos dürfen die Fahrzeuglenker nicht in ihrer Sicht beschränken, sich nicht vom Wagen lösen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
Bei einem Unfall während eines privaten Autokorsos haftet wie üblich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Besteht allerdings der Verdacht eines Mitverschuldens, kann dies eine Mithaftung des Fahrzeugführers zur Folge haben.