Das gilt ganz besonders für den Alkohol: Beim Feiern kann es schnell passieren, dass man mehr „geistige Getränke“ zu sich nimmt als ursprünglich beabsichtigt. Mit der Stimmung steigt dann auch der Alkoholspiegel – wobei das gleichfalls umgekehrt zutreffen kann. Wie auch immer, die Promillegrenzen für Fahrzeuglenker ändern sich an den tollen Tagen nicht. Hier liegt der zulässige Grenzwert für die Blutalkoholkonzentration bei 0,5 Promille. Der kann bei einem erwachsenen Mann bereits mit einem halben Liter Bier oder 0,2 Liter Wein erreicht werden, wie Fachleute warnen. Eine Frau benötigt für das Erreichen dieser Promillegrenze im Mittel sogar nur 0,3 Liter Bier bzw. 0,1 Liter Wein.

Und bevor man sich auf Rechenübungen einlässt, wie viel denn noch geht, sollten Karnevalisten, die Auto fahren wollen, bedenken, dass schon ab einem Alkoholwert von 0,3 Promille Sanktionen drohen, wenn der Fahrer wegen Alkohol am Steuer den Verkehr gefährdet oder durch eine „unkonventionelle“ Fahrweise auffällt. Und um Irrtümern vorzubeugen: Bereits bei 0,5 Promille am Steuer liegt ein Verstoß gegen die Alkoholgrenze vor, nicht erst bei einem Wert darüber.

Laut Bußgeldkatalog gilt ein Überschreiten der Promillegrenze in aller Regel als eine Ordnungswidrigkeit. Handelt es sich um den ersten Verstoß gegen die Promillegrenze, ist demnach in der Regel mit einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot zu rechnen. Auf Wiederholungstäter, die bereits zuvor wegen Alkohol am Steuer aufgefallen sind, kommt ein erhöhtes Bußgeld von 1.000 Euro beim zweiten Verstoß bzw. 1.500 Euro beim dritten Verstoß zu. Außerdem ist bei einem wiederholten Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze der Führerschein für drei Monate weg.

Den Straftatbestand „Trunkenheit im Verkehr“ gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen Fahrzeugführer, die mit einem Wert von 1,1 Promille oder mehr am Steuer erwischt werden. Um sogenannte Trunkenheitsfahrten kann es sich zudem handeln, wenn der Betroffene durch eine unsichere Fahrweise auffällt und mindestens 0,3 Promille im Blut hat.

Für Radler gilt hier übrigens ein Grenzwert von 1,6 Promille. Jedoch können Radfahrer bereits ab 0,3 Promille wegen „relativer Fahruntauglichkeit“ bestraft werden, wenn sie ein auffälliges Fahrverhalten an den Tag legen oder bei Fahrradunfällen. Wer also meint, auf dem Fahrrad könne ihm Karneval keiner etwas, irrt ganz gewaltig. Daher kann es auch im Sinne der eigenen Sicherheit von Vorteil sein, das Rad nach Hause zu schieben, wenn man „ein Glas zu viel“ hatte.

Ein Thema, das an Karneval ebenfalls immer wieder zu Problemen führen kann, ist die Frage, ob man kostümiert Auto fahren darf? Dagegen hat der Gesetzgeber grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn einige wenige Auflagen beachtet werden. So dürfen durch die Verkleidung weder die Sicht noch das Gehör eingeschränkt sein. Wer sich also an Fasching als „King Kong“ mit einer großen Gorilla-Gesichtsmaske ans Steuer setzen will, der dürfte bei einer Kontrolle Diskussionsbedarf haben. Denn eben nicht jedes Kostüm ist kompatibel mit der Straßenverkehrsordnung. So besteht seit 2017 in Deutschland ein Vermummungsverbot. Dieses besagt, dass das Gesicht von Autofahrern nicht so verhüllt sein darf, dass die Person am Lenkrad nicht mehr zu erkennen ist. Vielmehr müssen „relevante“ Gesichtspartien identifizierbar bleiben, etwa für die Verkehrsüberwachung. Die Hoffnung, an Karneval zum Beispiel Blitzer austricksen zu können, stirbt in diesem Fall sehr schnell.

Auch Perücken oder große Brillen, die das Gesicht unkenntlich machen, sind nicht erlaubt. Wer gegen das Vermummungsverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann dafür mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro zur Kasse gebeten werden. Als zusätzliche Strafe kann dem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs aufgebrummt werden. Und kommt es beispielsweise wegen übergroßer Clownsfüße zu einem Unfall, kann die Vollkaskoversicherung die Regulierung des Schadens ablehnen bzw. bei einem Haftpflichtfall die Ansprüche kürzen.

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