Wer würde nicht aus der ersten Wut heraus den Zuparker am liebsten kurzerhand abschleppen lassen? Eine solche Reaktion ist sicher menschlich verständlich, kann aber leicht zu Problemen führen – und zwar indem man am Ende für die Abschleppkosten selbst aufkommen muss. Denn die Juristen unterscheiden in einem solchen Fall, ob das Zuparken im öffentlichen Verkehrsraum oder auf einem Privatgrundstück erfolgte. Im ersten Fall handelt es sich um einen Verstoß gegen die Verkehrsregeln, und den zu ahnden ist Aufgabe der Polizei. Die entscheidet dann auch über die angemessenen Maßnahmen, also ob der Falschparker abgeschleppt werden kann/muss oder nicht. Der hat dann für das fällige Bußgeld wegen des Parkverstoßes und die mit dem Abschleppen verbundenen Kosten aufzukommen.

Veranlasst ein zugeparkter Autofahrer dagegen selbst, den Zuparker von einem Abschleppunternehmen entfernen zu lassen, muss er dafür zunächst selbst bezahlen und sich hinterher bemühen, diese Auslagen von dem Halter des Zuparker-Fahrzeugs zurückzubekommen. Das kann dann schnell zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen.

Gleiches gilt, wenn einen ein Zuparker auf privatem Grund blockiert. Dann handelt es sich – da nicht öffentlicher Verkehrsraum – um keine Ordnungswidrigkeit, für die die Polizei zuständig wäre. Der Besitzer oder Mieter des Grundstücks kann den Falschparker daher nur im eigenen Auftrag und damit auf eigenes Risiko entfernen lassen. Die dabei anfallenden Auslagen muss er sich von dem Falschparker ersetzen lassen.

Deshalb raten Rechtsexperten eindringlich dazu, in einer solchen Situation kühlen Kopf zu bewahren und zunächst zu versuchen, den Fahrer des zuparkenden Fahrzeugs ausfindig zu machen und zum Umparken zu veranlassen. Auch wenn der Zugeparkte etwa „wegen erheblicher Zeitnot“ mit einem Taxi weiterfährt, muss er den Termindruck und damit seine Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher nachweisen. Und der Gesetzgeber erwartet von dem geschädigten Autofahrer, dass er den Schaden so gering wie möglich hält – Stichwort Schadensminderungspflicht. Vor dem Hintergrund kann auch eine Weiterfahrt im Taxi unangemessen sein …

Ein Fahrzeug, das eine private Ein- bzw. Ausfahrt versperrt, daraufhin selbst als „erzieherische Maßnahme“ oder „Denkzettel“ zu blockieren, hält der Gesetzgeber ebenfalls für keine angemessene Reaktion, sondern schlicht für Nötigung. Damit macht sich der Zugeparkte dann selbst strafbar. Und wer seinem Ärger über einen Falschparker vor der eigenen Garage mit einem Hupkonzert Luft machen will, verstößt gegen das Gebot, die Hupe nur bei Gefahr zu benutzen.

Was also am sinnvollsten tun, wenn man zugeparkt wurde? Die Experten raten dringend, ruhig Blut zu bewahren, auch wenn der Ärger über die Rücksichtslosigkeit noch so nachvollziehbar sein mag, und am besten die Polizei hinzuziehen. Dann ist man rechtlich auf der sicheren Seite. Um dies zu gewährleisten, können gegebenenfalls auch aussagekräftige Beweisfotos sehr behilflich sein.

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