Nach Angaben des ADAC waren Autos der sogenannten Kompaktklasse, wie etwa der VW Golf, im Jahr 1978 im Mittel nur knapp 1,6 Meter breit. Seitdem wuchsen die Ausmaße von Fahrzeugen dieser Klasse auf knapp 1,8 Meter an. Rechnet man noch die Außenspiegel hinzu – und nur so ergibt sich das tatsächliche Außenmaß eines Autos – dann kommt schnell eine Breite von mehr als zwei Metern zusammen.

Das wiederum bedeutet tatsächlich, dass zahlreiche Autos inzwischen zu breit für die linke Spur sind. Dies mag für Tuning-Enthusiasten Traumbild und Horrorvision zugleich sein, denn die gepimpten Fahrzeuge sollen ja auch beim „Überholimage“ zulegen. Ab zwei Meter Fahrzeugbreite jedoch verbietet sich für alle Autofahrer zum Beispiel die Nutzung der meisten linken Fahrstreifen in Autobahnbaustellen. Denn die sind in der Praxis häufig nur für Pkw bis maximal zwei Meter Breite zugelassen. Und diese Maße werden – wie gesagt – vielfach schon von vergleichsweise kompakten Autos überschritten. Gar nicht zu reden von großen Limousinen, schweren SUV oder Transportern. Für sie sollte die Überholspur in Autobahnbaustellen wegen Überbreite ebenfalls tabu sein.

Dabei dürfte das vergleichsweise harmlose Bußgeld von 20 Euro, das im Falle von Zuwiderhandlungen droht, am wenigsten abschrecken. Doch ebenso wenig, wie viele Autofahrer um die tatsächlichen Ausmaße ihres Fahrzeugs sowie die zulässigen Fahrzeugbreiten auf bestimmten Straßenabschnitten wissen, kennen auch viele nicht die Konsequenzen, mit denen sie rechnen müssen, wenn sie verbotswidrig die höchstzulässige Fahrzeugbreite außer Acht lassen. Und das kann deutlich mehr ins Geld gehen als die gebührenpflichtige Verwarnung.

Denn wenn der Fahrer eines zu breiten Pkw zum Beteiligten an einem Unfall wird, kann es ihm passieren, dass seine Versicherung den Kasko-Schutz einschränkt. Allein dadurch können im ungünstigsten Fall spürbare Kosten entstehen. Richtig dumm läuft es für den Fahrer eines überbreiten Autos auch, wenn ihm die Haftpflicht-Versicherung des Unfallgegners wegen einer Mitschuld aufgrund des zu breiten Fahrzeugs den Schadenersatz mindert.

Deshalb raten Experten Autofahrern dazu, sich genau über die Breite des eigenen Fahrzeugs zu informieren. Dazu reicht demnach nicht der einfache Blick in die Fahrzeugpapiere. Denn darin ist in der Regel lediglich die Karosseriebreite ohne Außenspiegel aufgeführt. Diese Rückspiegel zählen aber nun mal mit zur tatsächlichen Fahrzeugbreite. Vor dem Hintergrund kann es im Zweifel sogar sinnvoll sein, selbst nachzumessen, empfehlen die Fachleute. Denn Unkenntnis schützt im Schadensfall nicht vor finanziellen Einbußen.

Links

Den Recherche-Tipp jeden Mittwoch als E-Mail

Hinweise zum Datenschutz: Bei der Anmeldung werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht. Die Austragung aus unseren Verteilern ist jederzeit mit einer formlosen E-Mail an info@goslar-institut.de möglich.