Der Bürgersteig ist in der Regel allein den Fußgängern vorbehalten. Dies definiert der Gesetzgeber allerdings nicht in einem expliziten Gebot bzw. Verbot. Vielmehr heißt es in § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) lediglich: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“ Zudem bestimmt § 25 StVO, dass Personen, die zu Fuß unterwegs sind, den Gehweg zu nutzen haben. Aus diesen Vorgaben leiten Juristen ab, dass das Parken auf einem Gehweg nicht erlaubt ist und auch der Bordstein zum Schutzbereich für Fußgänger zählt. Somit macht sich grundsätzlich strafbar, wer sein Auto auch nur mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig abstellt.

Eine solche Art zu Parken ist hingegen vorgeschrieben, wenn das entsprechende Verkehrszeichen (Nr. 315) darauf hinweist. Dieses Schild zeigt ein großes weißes P auf blauem Grund sowie eine bildliche Darstellung, wie man sein Auto auf dem Gehweg zu parken hat: wie etwa mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig. Das Gebot gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die über 2,8 Tonnen wiegen. Zu beachten ist dabei ferner, dass § 12 StVO verbietet, „über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen“ zu parken.

Wer die Parkanweisungen des oben genannten Verkehrszeichens ignoriert, dem droht ein Bußgeld von wenigstens 10 Euro. Die Strafe kann sich erhöhen, wenn das Auto so geparkt wurde, dass andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden. Gibt das sogenannte Piktogramm vor, dass sich beim Parken alle vier Räder auf dem Gehweg zu befinden haben, so hält man sich besser auch daran. Andernfalls kann ebenfalls ein Bußgeld verhängt werden. Deshalb sollten Autofahrer immer auf die entsprechenden Parkanweisungen achten – ebenso wie übrigens auf mögliche Zusätze zu dem Verkehrszeichen, welche die Parkzeit begrenzen oder das Auslegen einer Parkscheibe fordern können.

Teurer wird es, wenn Autofahrer das Verbot, auf dem Fußweg zu parken, missachten. Denn dafür sieht der Bußgeldkatalog eine Strafe von mindestens 55 Euro vor. Ist mit dem verbotswidrigen Parken auf dem Bürgersteig eine Behinderung verbunden, kann ein Bußgeld von 75 Euro verhängt werden und es droht ein Punkt in der „Verkehrssünderkartei“. Noch deutlich tiefer in die Tasche greifen muss gegebenenfalls, wer sein Auto rechtswidrig auf einem Gehweg parkt und damit Passanten oder andere Verkehrsteilnehmer nicht nur behindert, sondern auch gefährdet. Solche Fahrzeuge dürfen die Behörden nämlich abschleppen lassen – auf Rechnung des Falschparkers. Dabei können dann schnell Kosten von 200 Euro und mehr nur für den Abschleppdienst zusammenkommen – das Bußgeld gibt es noch obendrauf.

Das Parkverbot auf Gehwegen gilt übrigens grundsätzlich auch für Motorradfahrer. Verstöße dagegen werden von den Behörden allerdings bei den Zweirädern meist nicht geahndet, solange sich dadurch keine Behinderung oder Gefährdung für die Fußgänger ergibt.

Kostenpflichtig ist übrigens auch vorschriftswidriges Halten auf dem Gehweg. Dafür sieht der Bußgeldkatalog ebenfalls „Gebühren“ vor. So können Autofahrer bei einem solchen Vergehen mit einem Verwarngeld von 50 Euro zur Kasse gebeten werden. Im Falle einer damit einhergehenden Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer steigt die mögliche Strafe auf 55 Euro. Und wenn das Fehlverhalten zu einem Unfall führt, kann das Bußgeld auf bis zu 90 Euro klettern.

Vor dem Hintergrund und um Fußgänger weder zu behindern noch zu gefährden, sollte es jedem Autofahrer geraten erscheinen, sich an diese Verkehrsregeln zu halten – selbst wenn einem Zeitdruck im Nacken sitzt und weit und breit kein legaler Parkplatz in Sicht ist. Wer sich allzu oft über Parkregeln hinwegsetzt und dabei erwischt wird, dem kann als „erzieherische Maßnahme“ auch der Führerschein auf Zeit entzogen werden!

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