Hierzulande beinhaltet das unter anderem, dass Menschen mit Behinderung grundsätzlich den Führerschein erwerben können und Auto fahren dürfen. Nach Angaben des Sozialverbands VdK Deutschland lenken in der Bundesrepublik rund 850.000 behinderte Autofahrer selbst ein Fahrzeug. Inzwischen gibt es auch eine ganze Reihe von Fahrschulen, die sich auf die Verkehrsausbildung von behinderten Menschen spezialisiert haben. Eine Fahrerlaubnis für Behinderte kann je nach individueller Beeinträchtigung allerdings mit Einschränkungen oder Auflagen versehen sein.

Soweit sind die rechtlichen Voraussetzungen da, dass Menschen mit einer Behinderung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr lenken dürfen. Doch wie sieht es mit den technischen Möglichkeiten aus, ein Auto auf die Bedürfnisse dieser Fahrer umzurüsten? In den meisten Fällen lassen sich Autos behindertengerecht anpassen. So können etwa spezielle Gurtsysteme, elektrische bzw. hydraulische Gas-, Brems- und Lenksysteme, Einsteighilfen und Lifte, Verladesysteme für Rollstühle und vieles mehr „maßgeschneidert“ nach- bzw. umgerüstet werden. Für solche Umbauten bieten spezialisierte Firmen und Werkstätten ihre Dienste an.

Für die notwendigen individuellen Anpassungen an Fahrzeugen können Menschen mit Behinderungen Leistungen nach den Bestimmungen der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) in Anspruch nehmen. Behindertengerechte Autos bekommen danach eine Förderung von höchstens 9.500 Euro, allerdings werden alle notwendigen Umbauten in voller Höhe übernommen. Insgesamt gewährt die KfzHV Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, die Kostenübernahme für behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie Zuschüsse zum Erwerb einer Fahrerlaubnis. Die jeweiligen Aufwendungen können von verschiedenen Trägern übernommen werden.

Umgebaute Kraftfahrzeuge werden übrigens grundsätzlich auf den behinderten Nutzer zugelassen. Damit können Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einhergehen, die von den Betroffenen – nur für ein Fahrzeug – beantragt werden müssen und auch nur für sie gewährt werden. Entscheidend ist dabei, dass das betreffende Fahrzeug lediglich für die Fortbewegung des Behinderten genutzt wird – gleich ob zu beruflichen oder privaten Zwecken. Es dürfen auch andere Personen mitgenommen werden, solange nur die Beförderung des Behinderten der Hauptzweck ist.

Um Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am Straßenverkehr zu erleichtern, hat der Gesetzgeber darüber hinaus einige spezielle Regelungen für diese Autofahrer vorgesehen: wie etwa die bekannten Behindertenparkplätze mit dem Rollstuhlfahrersymbol als Kennzeichnung. Sie dürfen nur mit einem speziellen Parkausweis genutzt werden, der bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde der Kommune zu beantragen ist. Der blaue Parkausweis für Behinderte gilt übrigens in ganz Europa. Außerdem sieht der Gesetzgeber für schwerbehinderte Menschen sogenannte Parkerleichterungen vor. Dafür ist ein orangefarbener Parkausweis erforderlich, der ebenfalls vom örtlichen Straßenverkehrsamt ausgestellt wird. Dieser Parkausweis erlaubt unter anderem, im eingeschränkten Halteverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden zu parken, im Zonenhalteverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeit zu parken sowie an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken.

Mit all diesen Maßnahmen sollen Mobilität und Behinderung in Einklang gebracht sowie die Teilnahme am täglichen Leben für Menschen mit Behinderung erleichtert werden.

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