Bislang gilt auf den Fernstraßen hierzulande jedoch nur eine Geschwindigkeitsempfehlung, die sogenannte Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Sie wurde 1978 für deutsche Autobahnen und autobahnähnliche Straßen eingeführt. Zu der Obergrenze von 130 km/h merkte der Bundesgerichtshof 1992 an, dass „wer schneller als 130 Kilometer pro Stunde fährt, in haftungsrelevanter Weise die Gefahr vergrößert, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt.“ Die Richtgeschwindigkeit ist dennoch nur eine Empfehlung für Autofahrer, keine Vorgabe. Sie gilt laut Bußgeldkatalog für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen.

Hinweise auf die empfohlene Geschwindigkeit von 130 km/h auf deutschen Autobahnen sieht man in der Regel heute nur noch, wenn man in die Bundesrepublik einreist. Bei Grenzübertritten informieren Hinweisschilder über die Richtgeschwindigkeit. Die früher üblichen Verkehrszeichen mit der weißen Zahl 130 auf blauem Grund wurden im April 2013 mit der Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) ersatzlos aus dem Straßenverkehr gestrichen. Daher sind Verkehrsschilder für die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn inzwischen nur noch vereinzelt zu sehen. Dennoch gilt, wenn keine andere Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt wird, auf Deutschlands Autobahnen die Empfehlung von Tempo 130. Das betrifft nach Auskunft der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) rund 70 Prozent des gesamten Autobahnnetzes hierzulande.

Die Absicht des Gesetzgebers bei Einführung der Richtgeschwindigkeit war – und ist bis heute –, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen. Dieser Aspekt wird übrigens auch von den Befürwortern eines generellen Tempolimits hervorgehoben. Die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung von 1978 jedoch sieht ausdrücklich statt einer allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Empfehlung vor, nicht schneller als 130 km/h zu fahren – vorausgesetzt Straßen-, Wetter-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse lassen dies zu. Ist dies nicht der Fall, hat der Autofahrer sein Fahrtempo noch weiter zu vermindern.

Die gemäßigte Geschwindigkeit von 130 km/h soll nachhaltig zur Vermeidung von Unfällen, insbesondere solchen mit schweren Folgen, beitragen. Wer die Richtgeschwindigkeit überschreitet, muss jedoch nicht mit einem Bußgeld oder Punkten in Flensburg rechnen. Allerdings wird einem Autofahrer meist eine Mitschuld beigemessen und dementsprechend droht ihm eine Mithaftung, wenn er bei einem Unfall deutlich schneller unterwegs war als mit Richtgeschwindigkeit. Denn die Missachtung der Richtgeschwindigkeit erhöht aus Sicht der Rechtsprechung die Unfallgefahr. Daher haben Schnellfahrer, die einer Mithaftung bei einem Unfall entgehen wollen, zu belegen, dass es ebenfalls zu dem Unfall gekommen wäre, wenn sich das „Unfallopfer“ an die Richtgeschwindigkeit gehalten hätte.

Dieser Beweis ist jedoch in der Regel schwer zu führen. Denn nach verbreiteter Ansicht der Gerichte macht ein deutliches Überschreiten der Richtgeschwindigkeit das Verhindern von Unfällen nahezu unmöglich. Diese Einschätzung haben in den vergangenen Jahren verschiedene Gerichtsurteile deutlich gemacht. Danach müssen Autofahrer, die erheblich schneller als mit der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h unterwegs sind, fast immer eine Mitschuld an Unfällen von 30 bis 40 Prozent einkalkulieren. Das Oberlandesgericht Hamm wies sogar bei einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von nur 20 km/h einem ansonsten schuldlosen Fahrer 25 Prozent der Schuld zu. Die Begründung der Mithaftung ist in allen Fällen die gleiche: Bei Tempo 130 hätte der Unfall vermieden oder seine Folgen zumindest deutlich abgemildert werden können.

Und damit nicht genug: Wird überhöhte Geschwindigkeit als grobe Fahrlässigkeit gewertet, können Versicherungen ihre Zahlungen einschränken. Das gilt auch, wenn der Unfallbeteiligte bis auf das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit völlig schuldlos ist. Deshalb sprechen nicht nur Sicherheitsaspekte dafür, auf Autobahnen die Richtgeschwindigkeit einzuhalten.

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