Es waren denn auch die hohen Unfallzahlen, die zur Einführung der Möglichkeit des begleiteten Fahrens ab 17 führten. Schließlich erweisen sich die Jahre von 18 bis 24 bei jungen Menschen bis heute als die risikoreichsten im Straßenverkehr. Nach den Daten des Statistischen Bundesamts verunglückten im Jahr 2015 hierzulande insgesamt 66.156 junge Männer und Frauen dieser Altersgruppe im Straßenverkehr, 473 wurden getötet. Damit waren 16,7 Prozent aller Verletzten und 13,7 Prozent aller Getöteten im Straßenverkehr im Alter von 18 bis 24 Jahren, obwohl nur 7,7 Prozent der Gesamtbevölkerung zu dieser Altersgruppe zählten. Angesichts der Erfolgszahlen bei der Unfallverhütung übernahmen inzwischen alle Bundesländer das begleitete Fahren als vorbeugende Sicherheitsmaßnahme.

Was ist beim begleiteten Fahren zu beachten? Jugendliche können sich sechs Monate vor Vollendung ihres 17. Lebensjahrs in einer Fahrschule zur Ausbildung für den Führerschein der Klassen B oder BE anmelden. Außerdem haben sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) ihrer Kommune zu stellen. Dieser Antrag muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten enthalten. In dem Antrag werden bereits die Begleitpersonen namentlich aufgeführt. Diese Liste kann später noch erweitert werden.

Nach der Fahrausbildung können die Jugendlichen die theoretische Führerscheinprüfung frühestens drei Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres ablegen. Die praktische Führerscheinprüfung darf frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag absolviert werden. Den richtigen Scheckkartenführerschein gibt es erst ab 18. Die Prüfbescheinigung gilt nur in Deutschland.

Danach kann es auch schon losgehen hinterm Steuer, allerdings immer nur mit einer der angegebenen Begleitpersonen daneben. Das Mindestalter dieser Begleiter ist auf 30 Jahre festgesetzt. Außerdem muss die begleitende Person seit fünf Jahren ununterbrochen über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügen und sie darf höchstens mit einem Punkt in der Flensburger „Verkehrssünderkartei“ registriert sein. Den Begleitpersonen ist es übrigens untersagt, während der Fahrt aktiv einzugreifen – also auch kein regulierender Griff an das oder ins Lenkrad. Und die Begleitperson darf ebenfalls nicht alkoholisiert sein, sprich im Höchstfall einen Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille aufweisen.

Ganz wichtig: Die Versicherung des Autos, das der Führerscheinneuling für begleitetes Fahren benutzt, muss davon unterrichtet werden. Sonst kann es im Schadensfall Probleme geben, wenn etwa im Versicherungsvertrag nur bestimmte Personen als Fahrer festgelegt sind. Da viele Kfz-Versicherer das BF 17 als Maßnahme zur Senkung des Unfallrisikos bei Fahranfängern unterstützen, kann bei einigen von ihnen das begleitete Fahren ohne Aufpreis mitversichert werden. Dann können die Jugendlichen den Versicherungsschutz auch nach dem 18. Geburtstag weiter in Anspruch nehmen.

Zur Förderung des begleiteten Fahrens räumen manche Versicherungen jungen Autofahrern mit Führerschein ab 17 auch günstigere Tarife ein. Laut einer Erhebung des deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) gilt das ebenfalls, wenn die Jugendlichen nach der begleiteten Fahrzeit ein eigenes Auto anmelden wollen. Das wird dann auch oft billiger für die BF-17er.

Die Prüfbescheinigung behält nach dem 18. Geburtstag des Fahranfängers noch für weitere drei Monate die Gültigkeit. In dieser Zeit muss die Bescheinigung dann jedoch gegen die richtige Fahrerlaubnis eingetauscht werden – wiederum bei der Führerscheinstelle.

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