Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Schleppen und Abschleppen: Letzteres ist erlaubt für Notfälle, um unterwegs betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge als möglichen Gefahrenherd so schnell wie möglich aus dem Straßenverkehr entfernen zu können. Das sogenannte Schleppen von Fahrzeugen betrifft hingegen Transport- bzw. Überführungsfahrten ohne den Nothilfeaspekt. Hierfür bedarf es einer gesonderten Ausnahmegenehmigung.

Doch auch beim Abschleppen haben die Beteiligten bestimmte Auflagen zu beachten. Zunächst verlangt die Straßenverkehrsordnung grundlegend eine „erhöhte Sorgfaltspflicht“. Des Weiteren muss während des Abschleppvorgangs bei beiden Fahrzeugen permanent die Warnblinkanlage eingeschaltet sein. Sie kann nur zum Blinken kurzzeitig ausgeschaltet werden. Die Größe des abschleppenden Fahrzeugs ist im Prinzip unerheblich, wichtig dagegen seine maximale Anhängelast. Sie sollte tunlichst beachtet werden, um im Falle eines beim Abschleppen entstandenen Schadens Probleme zu vermeiden.

Eine Abschleppfahrt ist im Grundsatz immer nur bis zur nächsten Werkstatt gestattet. Auf der Autobahn dürfen liegen gebliebene Kraftfahrzeuge nur bis zur folgenden Ausfahrt geschleppt werden, dann heißt es runter von der Schnellstraße. Ist ein Fahrzeug außerhalb der Autobahn liegen geblieben, darf es nicht über die Autobahn abgeschleppt werden. Für Krafträder gilt ein ausnahmsloses Abschleppverbot. Und in einem leeren Tank sieht die Straßenverkehrsordnung auch keinen unvorhersehbaren Notfall – also auch keinen Grund, aus dem Abschleppen erlaubt sein sollte.

Deutlich kulanter ist der Gesetzgeber hingegen, wenn es darum geht, wer das im „Schlepptau“ befindliche Pannenauto steuern darf: Sein Lenker muss nicht unbedingt im Besitz einer Fahrerlaubnis für dieses Fahrzeug sein. Er hat laut Gesetz dafür „lediglich“ geistig und körperlich geeignet zu sein und die Bedienung des Autos zu beherrschen.

Eine per Gesetz vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit beim Abschleppen gibt es ebenfalls nicht. Allerdings schreibt die Straßenverkehrszulassungsordnung vor, dass beim Abschleppen die beiden Fahrzeuge höchstens fünf Meter voneinander entfernt sein sollen. Daraus folgt: Soll der hintere Fahrer bei diesem Abstand auf ein abruptes Bremsen des Vordermanns rechtzeitig reagieren und ein Auffahren vermeiden können, darf das Gespann mit nicht mehr als 20 km/h unterwegs sein.

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